# Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der

# Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters

StF: LGBl. Nr. 76/2004

> Auf Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.

(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben; die Bewerberin oder der Bewerber können zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie oder er sich für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters für geeignet halten.

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.

(2) Der Begutachtungskommission gehören an:

(2a) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

(3) Die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 65/2007)

## § 5 {#par_5}

§ 5

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.

(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/2007)

## § 6 {#par_6}

§ 6

Entfallen (LGBl. Nr. 65/2007)

## § 7 {#par_7}

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7c Abs. 1 Oö. KAG 1976, LGBl. Nr. 68/1990, außer Kraft.