# V geschützter Landschaftsteil Krottensee in Gmunden

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

StF: LGBl. Nr. 19/2005

> Auf Grund des § 12 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Der "Krottensee" in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Gmunden, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.