# V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 26/2005

> Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.

## § 2 {#par_2}

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:

## § 3 {#par_3}

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Obst-Hügel-Land“ festgesetzt.

## § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.