# V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Almauen" in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 41/2005

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

04.09.2019

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.