# Verordnung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des

# Leiters der Antidiskriminierungsstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle

StF: LGBl. Nr. 70/2005

> Auf Grund des § 14 Abs. 2 Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, wird verordnet:

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§ 1

(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle ist jeweils für die Dauer von sechs Jahren öffentlich auszuschreiben. Im Fall des Endes der Funktionsdauer hat die Ausschreibung innerhalb von drei Monaten vor deren Ablauf zu erfolgen. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Der Ausschreibungstext hat die im § 14 Abs. 5 Z. 1 bis 5 Oö. ADG genannten Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sinngemäß anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben; die Bewerberin oder der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie oder er sich für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle für geeignet halten.

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die acht Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.

(2) Der Begutachtungskommission gehören an:

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

(4) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 116/2005)

## § 5 {#par_5}

§ 5

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle keine Parteistellung.

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

## § 6 {#par_6}

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.