# Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:

CELEX-Nr. 32021L1883

Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)

StF: LGBl.Nr. 1/2006 (GP XXVI RV 606/2005 AB 751/2005 LT 25; RL 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, ABl.Nr. L 176 vom 15.7.2003, S. 37)

> § 1

> Geltungsbereich

> § 2

> Begriffsbestimmungen

> § 3

> Ziele

> § 4

> Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

> § 5

> Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

> § 6

> Bewilligungspflicht

> § 7

> Antrag

> § 8

> Parteien

> § 9

> Nachbarn

> § 10

> Bewilligungsverfahren

> § 11

> Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

> § 12

> Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

> § 13

> Koordinierung der Verfahren

> § 14

> Nachträgliche Auflagen

> § 15

> Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung

> § 16

> Erlöschen der Bewilligung

> § 17

> Vorarbeiten

> § 18

> Betriebsbewilligung, Probebetrieb

> § 19

> Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

> § 20

> Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

> § 20a

> Automationsunterstützte Datenverarbeitung

> § 21

> Pflichten der Stromerzeuger

> § 21a

> Kleinsterzeugungsanlagen

> § 22

> Netzzugangsberechtigung

> § 23

> Netzbenutzer

> § 24

> Gewährung des Netzzugangs

> § 25

> Bedingungen des Netzzugangs

> § 26

> Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

> § 27

> Verweigerung des Netzzugangs

> § 28

> Übertragungsnetzbetreiber

> § 29

> Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

> § 29a

> Netzentwicklungsplan

> § 30

> Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

> § 31

> Betrieb von Verteilernetzen

> § 32

> Konzessionsverfahren

> § 33

> Konzessionserteilung

> § 34

> Erlöschen der Konzession

> § 35

> Entziehung der Konzession

> § 36

> Umgründung und Fortbetrieb

> § 37

> Verpachtung

> § 38

> Allgemeine Anschlusspflicht

> § 39

> Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

> § 39a

> Entscheidung über die Anschlussverpflichtung

> § 40

> Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

> § 41

> Allgemeine Bedingungen

> § 42

> Einweisung

> § 43

> Direktleitung

> § 44

> Betriebsleiter

> § 44a

> Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

> § 45

> Sicherstellung der Stromversorgung

> § 46

> Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung

> § 47

> Versorgungssicherheit bei Übertragungs- und Verteilernetzen

> § 48

> Entfallen

> § 49

> Regelzonenführer

> § 50

> Pflichten des Regelzonenführers

> § 50a

> Ausschreibung der Primärregelleistung

> § 50b

> Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

> § 50c

> Entfallen

> § 51

> Entfallen

> § 51a

> Grundversorgung

> § 51b

> Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

> § 52

> Bildung von Bilanzgruppen

> § 53

> Bilanzgruppenverantwortliche

> § 54

> Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

> § 55

> Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle)

> § 56

> Öko-Programm

> § 57

> Behörden

> § 58

> Entfallen

> § 59

> Landeselektrizitätsbeirat

> § 59a

> Überwachungsaufgaben

> § 60

> Auskunftsrecht und Berichtspflicht

> § 61

> Verarbeitung personenbezogener Daten

> § 62

> Berichte

> § 62a

> Besondere Bestimmungen für Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

> § 62b

> Benennung von KWK-Anlagen

> § 62c

> Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

> § 62d

> Berichtspflichten KWK

> § 63

> Strafbestimmungen

> § 64

> Verweisungen

> § 65

> Übergangsbestimmungen

> § 66

> Schlussbestimmungen

## § 1 § 1Geltungsbereich {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung von und die Versorgung mit elektrischer Energie sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Oberösterreich.

(2) Sofern durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

Im RIS seit

07.04.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

Im RIS seit

22.11.2024

## § 4 § 4Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen {#par_4}

(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

(3) Elektrizitätsunternehmen haben auf den Bezug von elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen, sowie auf die Verringerung von Stromimporten aus Drittstaaten, unbeschadet der sich aus den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, hinzuwirken.

## § 5 § 5Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen {#par_5}

(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

(2) Elektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:

(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

(3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW auch die im § 12 Abs. 1 Z 5 sowie bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 112/2022, 100/2024)

(4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 112/2022, 100/2024)

(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

22.11.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 29/2026)

(4) Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022

(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

07.04.2026

## § 8 § 8Parteien {#par_8}

Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:

## § 9 § 9Nachbarn {#par_9}

Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:

(2) Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf die ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten vorbringen. Darüber hinaus sind jene Gemeinden zu hören, auf deren Gebiet mit von der Anlage ausgehenden relevanten Immissionen zu rechnen ist, bei Windkraftanlagen jedenfalls jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Fläche oder ein solches Gebäude befindet, für die bzw. das der Mindestabstand gemäß § 12 Abs. 2 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.

(6) Die Behörde hat dem energiewirtschaftlichen Planungsorgan hinsichtlich der Erreichung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags, im Fall einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, eine Stellungnahme abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.

(2a) Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 100/2024)

(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

22.11.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wenn

(2) Bei Windkraftanlagen ist ein Mindestabstand

-

bis zu 30 kW:

mindestens 100 m

-

über 30 kW bis zu 0,5 MW:

mindestens 500 m

-

über 0,5 MW und Windparks:

bei wesentlichen Änderungen am gleichbleibenden Standort mindestens 800 m; bei Neuerrichtungen mindestens 1.000 m.

(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.

(5) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 2.

(4) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 12 Abs. 1 Z 1 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Betreiber der Stromerzeugungsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat dieses Verfahren auf Antrag des Betreibers der Stromerzeugungsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist. (Anm: LGBl.Nr. 46/2018)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 15 § 15Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung {#par_15}

(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z. B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 darzulegen.

(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 aufzutragen.

(3) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.

(3) Die Behörde hat auf Antrag oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngemäß.

Im RIS seit

26.06.2018

## § 17 § 17Vorarbeiten {#par_17}

Zur Ermöglichung notwendiger Vorarbeiten für den Bau einer Stromerzeugungsanlage kann die Behörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind vom Antragsteller zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 46 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Vor dem Betreten oder Befahren von fremden Grundstücken hat der Antragsteller den Grundeigentümer rechtzeitig zu verständigen.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen. In diesem Fall hat der Bewilligungsinhaber nach Fertigstellung der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens) ohne unnötigen Aufschub um die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind allenfalls vorliegende Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Emissionsbefunde) anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Technik, zur Beurteilung erforderlich ist. Der Probebetrieb kann für die Dauer höchstens eines Jahres zugelassen bzw. angeordnet und für die Dauer höchstens eines weiteren Jahres verlängert werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (das Vorhaben) den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforderlichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Betriebsbewilligung sichergestellt werden.

(3) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung ist nur der Bewilligungswerber Partei. Sollten jedoch Auflagen gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, sind dem Verfahren auch jene Parteien und Beteiligten des Bewilligungsverfahrens (§ 10) beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten berührt werden können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungswerber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendungen an.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Wird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.

(3) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entweder

(4) Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

22.11.2024

## § 20 § 20Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen {#par_20}

(1) Um die durch eine diesem Landesgesetz unterliegende Stromerzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte abzuwehren oder um die durch eine nicht bewilligte oder nicht bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder Anlagenteilen, eine eingeschränkte Betriebsweise oder sonst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.

(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, darf sie nach Verständigung des Inhabers der Stromerzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die getroffenen Maßnahmen bestimmend waren, von der Person eingehalten werden, die die Stromerzeugungsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

23.12.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,

(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 21 und § 23 ausgenommen.

Im RIS seit

26.06.2018

## § 22 § 22Netzzugangsberechtigung {#par_22}

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

## § 23 § 23Netzbenutzer {#par_23}

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen

(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.

(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:

(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energie notwendig sind, vom Netzbetreiber im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014, 111/2022)

(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden einzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

Im RIS seit

23.12.2022

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichen Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 ElWOG 2010 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

Im RIS seit

20.04.2022

## § 28 § 28Übertragungsnetzbetreiber {#par_28}

(1) Übertragungsnetzbetreiber in Oberösterreich ist die Verbund-Austrian Power Grid AG.

(2) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sind die Grundsätze gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 bis 5 auch auf den Übertragungsnetzbetreiber sinngemäß anzuwenden.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:

(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung des diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 29a Im RIS seit {#par_29a}

(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110 kV-Ebene (§ 47 Abs. 1 Z 3) zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 41 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

12.06.2012

## § 31 § 31Betrieb von Verteilernetzen {#par_31}

Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets bedarf einer Konzession.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:

Im RIS seit

23.12.2022

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

(3) Bei einem Verteilernetz, an dem mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat der Konzessionswerber, soweit er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, unabhängig im Sinn von Abs. 3 von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, wird insbesondere bestimmt,

(5a) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.

(7) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

Im RIS seit

12.06.2012

## § 34 § 34Erlöschen der Konzession {#par_34}

(1) Die Konzession erlischt durch:

(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden.

## § 35 § 35Entziehung der Konzession {#par_35}

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.

(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 46/2018)

Im RIS seit

23.12.2022

## § 37 § 37Verpachtung {#par_37}

(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllen. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.

(2) Die Bestellung eines Pächters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(3) Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - zu diesen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Ausnahmen von der Anschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

Ob die Anschlusspflicht gemäß § 38 besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Endverbrauchers oder einer Endverbraucherin oder eines Erzeugers oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des Anschlusses binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

Im RIS seit

26.06.2018

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:

Im RIS seit

20.04.2022

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 47 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

12.06.2012

## § 42 § 42Einweisung {#par_42}

(1) Kommt ein Verteilernetzbetreiber seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde mit Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Kommt ein Verteilernetzbetreiber einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind die hindernden Umstände derart, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Verteilernetzbetreibers auf Dauer nicht zu erwarten ist, ist diesem Verteilernetzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Verteilernetzbetreiber zur Übernahme des Betriebs des Verteilernetzes zu verpflichten. In diesem Bescheid hat die Behörde auch die erforderlichen Anordnungen bezüglich der Rechte und Pflichten der beteiligten Verteilernetzbetreiber zu treffen.

(3) Nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Verteilernetzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 46 sinngemäß gilt.

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb einer Direktleitung.

Im RIS seit

26.06.2018

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.

(2) Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch

(4) Die Behörde kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 3 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden kann.

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(7) Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(8) Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.

(9) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter gewährleistet ist.

(10) Die Bestellung eines Betriebsleiters kann unterbleiben, wenn der Netzbetreiber eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters der Behörde schriftlich anzuzeigen; Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

20.04.2022

## § 44a Im RIS seit {#par_44a}

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

Im RIS seit

04.08.2017

## § 45 § 45Sicherstellung der Stromversorgung {#par_45}

Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unter Berücksichtigung des Strommarkts und der Nutzung erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.

## § 46 § 46Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung {#par_46}

(1) Die für die Sicherstellung der Stromversorgung notwendigen Zwangsrechte können umfassen:

(2) Beim Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die gemäß Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu erzielen.

(3) Auf das Verfahren für die Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der Entschädigung ist § 19 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Netzbetreiber haben

(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z 1 bis 3 auferlegten Pflichten können unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festgelegt werden, die bei der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Verstärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der Verteilernetzbetreiber zu kooperieren, soweit es die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfordert.

(4) Soweit nicht die Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 zur Anwendung kommen, sind, wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die in diesem Landesgesetz vorgesehenen kooperativen bzw. vertraglichen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze und Verteilernetze nicht ausreichen, jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können insbesondere die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie langfristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 103/2014)

Im RIS seit

14.01.2015

## § 48 {#par_48}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.

(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.

(3) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

Der Regelzonenführer hat folgende Pflichten:

Im RIS seit

26.06.2018

## § 50a § 50aAusschreibung der Primärregelleistung {#par_50a}

(1) Der jeweilige Regelzonenführer oder ein von ihm Beauftragter hat regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, eine Ausschreibung durchzuführen, mittels welcher die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt.

(2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.

(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs zu entsprechen.

(4) Die bei der Ausschreibung im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens 2 MW zu betragen.

(5) Der jeweilige Regelzonenführer hat nach erfolglosem Verlauf der Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

## § 50b § 50bAufbringung der Mittel für dieBereitstellung der Primärregelleistung {#par_50b}

(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmenge verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch die Regelzonenführer zu erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

## § 50c Im RIS seit {#par_50c}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 46/2018)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 51a Im RIS seit {#par_51a}

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden zählt und die im Landesgebiet tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen bzw. Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundinnen- bzw. Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.

(3) Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die bzw. der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(4) Gerät die Verbraucherin bzw. der Verbraucher nach erstmaligem Zahlungsverzug während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr bzw. ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

14.01.2015

## § 51b Im RIS seit {#par_51b}

(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird oder deren jährlicher Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh beträgt, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control-Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

(3) Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.

Im RIS seit

12.06.2012

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Bilanzgruppenverantwortliche sind von der Regulierungsbehörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bestellen. Dieses Recht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Behörde von jeder Bestellung und jeder Änderung der Bestellung durch Übermittlung des jeweiligen Bescheids zu verständigen. Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetz erteilt, darf dieser auch in Oberösterreich tätig werden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(2) Die Bestellung hat zu erfolgen, wenn der Bilanzgruppenverantwortliche folgenden Anforderungen entspricht:

(3) Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Antragsteller ab Fristablauf berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde vorläufig auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie zur Einhaltung der Marktregeln bei der Bestellung zu verpflichten.

(5) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach bzw. erfüllt er nicht mehr alle Anforderungen gemäß Abs. 2, hat die Regulierungsbehörde dies unverzüglich schriftlich der Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Regulierungsbehörde kann die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen widerrufen, wenn er

(7) Die Regulierungsbehörde hat die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn er

(8) Die Bestellung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.

(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Bildung einer derartigen Bilanzgruppe ist der Regulierungsbehörde lediglich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

14.01.2015

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitglieds durch den Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG 2010 die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung der Energie-Control GmbH abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(5) In die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 4 sind Regeln für den Wechsel eines Bilanzgruppenmitglieds von einer Bilanzgruppe in die andere sowie genauere Anforderungen hinsichtlich der Abrechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen mit dem Bilanzgruppenkoordinator aufzunehmen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Der Regelzonenführer hat die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators (§ 50 Z 12) der Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 und 4 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen - jedenfalls

(5) Liegen die gemäß Abs. 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheids hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 5 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) In den Fällen, in denen

Im RIS seit

16.01.2014

## § 56 § 56Öko-Programm {#par_56}

(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung “Öko-Programm” ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.

(2) Die Mittel des Programms bestehen aus

(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.

(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.

(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.

## § 57 § 57Behörden {#par_57}

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(2) Ist für eine Stromerzeugungsanlage auch eine Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. In diesem Fall hat die Koordinierung gemäß § 13 durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Im RIS seit

12.06.2012

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.

(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.

(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.

(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Im RIS seit

01.08.2025

## § 59a Im RIS seit {#par_59a}

(1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese,

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierung und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hiebei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

(3) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat sich die Behörde insbesondere des Berichts der Regulierungsbehörde gemäß § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 46/2018)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse, über Verfahren bei Bundesbehörden und Bundesdienststellen sowie über anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen durch Bundes- oder Landesorgane verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Den Organen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 und § 40 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. In diesen Bericht ist auch eine Aufstellung der Entwicklung des Stromverbrauchs im jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetz, in einer Gesamtsicht und gegliedert nach Netzebenen, aufzunehmen.

(4) Elektrizitätsunternehmen haben

(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.

(6) Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG 2010 verpflichtet, den Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(7) Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Elektrizitätsunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG 2010 Jahresabschlüsse zu veröffentlichen bzw. eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten haben, hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

Im RIS seit

14.01.2015

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:

Im RIS seit

26.06.2018

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 62a Im RIS seit {#par_62a}

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV zum ElWOG 2010 kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in der Anlage IV zum ElWOG zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 103/2014, 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 62b Im RIS seit {#par_62b}

Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 36/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 62c Im RIS seit {#par_62c}

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 62d Im RIS seit {#par_62d}

(1) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich vorzulegen:

(2) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)

Im RIS seit

26.06.2018

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

22.11.2024

## § 65 § 65Übergangsbestimmungen {#par_65}

(1) Die in den nachstehenden Absätzen zitierten Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 sind in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2006 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(1a) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen und Feststellungen nach § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes sowie nach dem Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen bzw. Feststellungen nach diesem Landesgesetz. Auf Stromerzeugungsanlagen sind die §§ 14 bis 20, 45, 46 sowie § 60 Abs. 6 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(2) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie nach Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.

(3) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 50 Oö. ElWOG und gemäß § 72 Oö. ElWOG 2001 gelten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine volle Funktionsperiode von sechs Jahren als Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 59 bestellt.

(4) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Landesgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 44 Abs. 7 anzuzeigen.

(5) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes im Besitz einer Gebietskonzession waren, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit nicht die Abs. 7 bis 9 und § 33 Abs. 3 anzuwenden sind. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(6) Stromerzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt sind, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Landesgesetz. Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Stromerzeugungsanlage nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes sind die §§ 6 ff anzuwenden.

(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Gebietskonzession waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 32 ff zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. Bis zur Erteilung dieser Konzession gelten diese Unternehmen als konzessioniert im Sinn des Oö. ElWOG 2001.

(8) Abs. 7 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(9) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 7 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 35 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(10) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z 48 stehen, treten spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zu Grunde liegen.

(11) Die Anzeige gemäß § 55 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu erfolgen. Bis eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach § 55 erworben wird, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

(12) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

## § 66 § 66Schlussbestimmungen {#par_66}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - Oö. ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2002, außer Kraft.

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 48/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 6a Oö. ElWOG 2006 in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mitglied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen.

(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.

Im RIS seit

12.06.2012