# Verordnung betreffend Werbeeinrichtungen für Messen mit

# überörtlicher Bedeutung

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Werbeeinrichtungen für Messen mit überörtlicher Bedeutung

StF: LGBl. Nr. 64/2006

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Werbeeinrichtungen für die Welser Messe International GesmbH, die Rieder Messe GesmbH und die Messe Mühlviertel dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung auch im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden.

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) An den in der Anlage angegebenen Standorten dürfen Werbeeinrichtungen mit einer Werbefläche bis zu einer maximalen Größe von DIN A 0 für die jeweils angegebenen Messen von überörtlicher Bedeutung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden. An jedem Standort dürfen höchstens vier Werbeeinrichtungen im Abstand von maximal 25 m zueinander für die jeweils betroffene Messe gleichzeitig stehen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.