# Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)

StF: LGBl. Nr. 103/2006

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

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§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs dieser beiden Gemeinden wird in den Gemeinden Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

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§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß § 35 WRG 1959 (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des gesamten Schongebiets (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone

In der Kernzone (§ 2 Abs. 1) bedürfen folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

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§ 5

Interessent

Interessenten im Sinn des § 35 WRG 1959 sind die Gemeinde Engerwitzdorf und die Stadtgemeinde Gallneukirchen, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG 1959 bestraft.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Perg sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.