# Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme)

StF: LGBl. Nr. 111/2006

> Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.

(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen:

(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.