# Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die

# Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

StF: LGBl. Nr. 145/2006

> Auf Grund des § 46 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2006, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Folgende Landesstraßen eignen sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustands für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit einer Länge von bis zu 15 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen:

## § 2 {#par_2}

§ 2

Zusätzlich zu den im § 1 angeführten Landesstraßen eignen sich folgende Landesstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustands für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit einer Länge von bis zu 12,5 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z. 2 und § 2 Z. 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.