# Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

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Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

StF: LGBl.Nr. 59/2007

> Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht - die Fachrichtung Gartenbau ausgenommen - in jeder Schulstufe grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert. Der Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten und zweiten Schulstufe acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, und in der dritten Schulstufe zehn Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 111/2008)

(2) Wird im Anschluss an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule, gleich welcher Fachrichtung, die Berufsschule einer anderen Fachrichtung besucht (Anschlusslehre), ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich.

## § 2 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen {#par_2}

(1) Fachrichtung Landwirtschaft

(2) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

(3) Fachrichtung Pferdewirtschaft:

(4) Fachrichtung Gartenbau:

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Gartenbau umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Sonderformen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 Z. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinn des § 19 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplans), geführt werden.

(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinn des § 74 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen je nach den regionalen Erfordernissen eine oder zwei Schulstufen. Sie werden ganzjährig (auch als Abendschule) geführt.

## § 4 Pflichtpraktika {#par_4}

(1) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn

(2) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein gewerblicher Betrieb, wenn er die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.

(3) Geeignet im Sinn des § 2 ist eine Institution, wenn sie die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.

(4) Betriebe und Institutionen im Sinn des Abs. 1 bis 3 gelten überdies nur dann als geeignet, wenn der Betriebsführer den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen gestattet und sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit jenen bereit erklärt hat.

(5) Die Pflichtpraktika dürfen von den Schülerinnen und Schülern in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten der Schülerin oder des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge vom Wohnort entfernt sein soll. (Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)

(6) Bei Auslandspraktika gelten als Voraussetzung für die Eignung von Betrieben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

(7) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

## § 5 {#par_5}

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2002 außer Kraft.