# Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird

StF: LGBl.Nr. 80/2007

> Auf Grund des § 33f Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ (Bezeichnung GK 100057 [DUJ]) wird wegen der nicht nur vorübergehenden Überschreitung der Grundwasserschwellenwerte für Nitrat und Desethyl-Desisopropylatrazin als Beobachtungsgebiet ausgewiesen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2015, 23/2018)

Im RIS seit

05.03.2018

## § 2 {#par_2}

§ 2

Abgrenzung des Beobachtungsgebiets

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Beobachtungsgebiets durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:200.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Beobachtungsgebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 bis Blatt 86) dargestellt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Kirchdorf, Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Magistrat der Stadt Steyr und bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.