# Verordnung betreffend längere Offenhaltezeiten an Samstagen

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend längere Offenhaltezeiten an Samstagen

StF: LGBl. Nr. 118/2007

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007 wird verordnet:

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§ 1

Sonderregelung für Samstage

(1) Unbeschadet der Offenhaltezeiten nach § 4 Öffnungszeitengesetz 2003 dürfen die Verkaufsstellen an Samstagen, sofern diese nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, nach 18 Uhr offen gehalten werden:

(2) Während der nach Abs. 1 zulässigen Offenhaltezeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden oder für deren Durchführbarkeit erforderlichen Arbeiten zugelassen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 93/2003, außer Kraft.