# Oö. Chancengleichheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG)

StF: LGBl.Nr. 41/2008 (GP XXVI RV 254/2004 IA 35/2003 AB 1356/2007 LH-Vorlage Beilage Nr. 1431/2007 AB 1434/2008, LT 47; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 204 vom 4.8.2007, S 28; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

> § 1

> Ziel und Geltungsbereich

> § 2

> Menschen mit Beeinträchtigungen

> § 3

> Arten der Leistungen

> § 4

> Persönliche Voraussetzungen

> § 5

> Fachlichkeit

> § 6

> Zusammenarbeit mit anderen Trägern

> § 7

> Begriffsbestimmungen

> § 8

> Arten der Hauptleistungen

> § 9

> Heilbehandlung

> § 10

> Frühförderung

> § 11

> Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität

> § 12

> Wohnen

> § 13

> Persönliche Assistenz

> § 14

> Mobile Betreuung und Hilfe

> § 15

> Einstellung und Neubemessung von Leistungen

> § 16

> Entfallen

> § 17

> Besondere soziale Dienste

> § 18

> Selbstversicherung in der Krankenversicherung und Übernahme von Bestattungskosten

> § 19

> Ersatz von Fahrtkosten

> § 20

> Beiträge und beitragspflichtige Personen

> § 21

> Einleitung des Verfahrens

> § 22

> Assistenzplan

> § 23

> Mitwirkungs- und Anzeigepflichten

> § 24

> Entscheidungen im Leistungsverfahren

> § 25

> Beschwerdeverfahren

> § 26

> Vorsorgepflicht des Landes

> § 27

> Anerkennung von Einrichtungen

> § 28

> Anzeigepflicht

> § 29

> Kontrolle und Qualitätssicherung

> § 30

> Vereinbarungen mit Leistungserbringern - Qualitätsstandards

> § 31

> Aufgaben

> § 32

> Chancengleichheitsprogramme

> § 33

> Planungsbeirat

> § 34

> Regionale Fachkonferenzen

> § 35

> Grundsätze

> § 36

> Interessenvertretungsbeirat

> § 37

> Interessenvertretungen

> § 38

> Rechtsstellung der Mitglieder der Interessenvertretung

> § 39

> Allgemeine Bestimmungen

> § 40

> Ersatz durch die leistungsempfangende Person

> § 41

> Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

> § 42

> Ersatz durch Eltern volljähriger Personen

> § 43

> Übergang von Rechtsansprüchen

> § 44

> Verjährung

> § 45

> Geltendmachung von Ansprüchen

> § 46

> Kostentragung

> § 47

> Amtshilfepflichten und Datenschutz

> § 48

> Abgaben- und Gebührenfreiheit

> § 49

> Zuständigkeit

> § 50

> Strafbestimmungen

> § 51

> Übergangsbestimmungen

## § 1 § 1Ziel und Geltungsbereich {#par_1}

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

## § 2 § 2Menschen mit Beeinträchtigungen {#par_2}

(1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern.

(2) Als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten auch seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung und daraus resultierenden erheblichen Behinderungen in der Kommunikation und Orientierung, soweit es sich dabei nicht um Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fertigkeiten handelt.

## § 3 § 3Arten der Leistungen {#par_3}

(1) Zur Erreichung des Ziels nach § 1 Abs. 1 kommen folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht:

(2) Die Leistungen nach diesem Landesgesetz umfassen auch persönliche Beratung und Information, erforderlichenfalls auch für nahe Angehörige des Menschen mit Beeinträchtigungen und für sonstige Personen in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld.

(3) Bei der Auswahl von Leistungen nach diesem Landesgesetz ist den Beeinträchtigungen des Menschen sowie seinen persönlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen und sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld sowie die Möglichkeit zu dessen Unterstützung zu berücksichtigen. Die Leistungen können befristet gewährt werden.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen nach diesem Landesgesetz ist auf die Wünsche des Menschen mit Beeinträchtigungen Bedacht zu nehmen, soweit diese keine wirtschaftlich unvertretbaren Mehrkosten verursachen. Die Leistungen nach diesem Landesgesetz sind vorrangig durch mobile Maßnahmen oder in kleineren Einrichtungen zu erbringen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt zwei Monaten während eines Kalenderjahrs gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthalts nach Abs. 1 Z 2.

(3) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts eines Menschen mit Beeinträchtigungen in ein anderes Land werden Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge unter der Voraussetzung erbracht, dass diese Verlegung durch Maßnahmen zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes bedingt ist.

(4) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen, dem die Maßnahme der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein anderes Land, wird diese Maßnahme nur dann für weitere höchstens sechs Monate geleistet, wenn danach das andere Land gleichartige Leistungen erbringt.

(5) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen seinen Hauptwohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Oberösterreich, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Leistungen, soweit nicht mit dem entsprechenden Herkunftsland in staatsrechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen anderes vereinbart ist.

(6) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 können nachgesehen werden, wenn die Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Eine soziale Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Beeinträchtigungen oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre.

Im RIS seit

07.10.2020

## § 5 § 5Fachlichkeit {#par_5}

(1) Bei der Erbringung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sind die Würde des Menschen mit Beeinträchtigungen und die Selbstgestaltung seines Lebens zu achten. Die Leistungen sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen sind.

(2) Die mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Als fachlich geeignet gelten Personen, die jedenfalls eine heil- oder sozialpädagogische oder psychosoziale Grundqualifikation aufweisen. Die im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Träger haben nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Z 5 für die erforderlichen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten dieser Personen zu sorgen.

(3) Bei der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz können auch andere Personen auf Anleitung des Menschen mit Beeinträchtigungen oder auf Anleitung von Fachpersonal mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen.

## § 6 § 6Zusammenarbeit mit anderen Trägern {#par_6}

(1) Das Land arbeitet bei der Erfüllung der Leistungen nach diesem Landesgesetz mit den regionalen Trägern sozialer Hilfe, den Trägern der freien Wohlfahrt und allen in Betracht kommenden Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer, erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend, zusammen, wenn dadurch dem Ziel dieses Landesgesetzes und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.

(2) Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen kann das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

Im RIS seit

05.06.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBL.Nr. 10/2015)

Im RIS seit

03.08.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Heilbehandlung ist zu leisten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann.

(2) Als Maßnahmen der Heilbehandlung nach Abs. 1 kommen Therapien, ärztliche Hilfe, die damit in Zusammenhang stehende Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulante und stationäre Betreuung als selbständige, begleitende oder nachfolgende Behandlungsmaßnahme in Kranken-, Kur- und sonstigen Heilanstalten in Betracht. Soweit eine Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015, 7/2020)

(3) Die Kosten der ärztlichen Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß Abs. 2 werden erstattet, sofern diese Maßnahme so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte und die gemäß § 21 Abs. 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält. Die Kosten werden nur bis zu jenem Betrag erstattet, der angefallen wäre, wenn diese Maßnahme nach diesem Landesgesetz gewährt worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Heilbehandlung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Heilbehandlung Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

Im RIS seit

05.02.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Kindern mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Maßnahme der Frühförderung ist zu leisten, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu leisten ist.

(3) Bei Frühförderung ist das familiäre Umfeld des Kindes besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen

Im RIS seit

05.06.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität zu leisten, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 12 § 12Wohnen {#par_12}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:

(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Sicherstellung der Grundversorgung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Mobilität, Freizeitgestaltung und Unterstützung bei der Kommunikation, insbesondere bei Sprach- oder Sinnesbeeinträchtigungen, nicht jedoch medizinische, therapeutische oder solche der Arbeitsbegleitung. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015, 39/2018)

(2) Persönliche Assistenz nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Möglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, eine geeignete Person für die Erbringung der Persönlichen Assistenz auszuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß und die Art (Trägermodell oder Auftraggebermodell) der Persönlichen Assistenz und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Persönlichen Assistenz Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

Im RIS seit

05.06.2018

## § 14 § 14Mobile Betreuung und Hilfe {#par_14}

(1) Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund der Eigenart der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten in Bereichen des täglichen Lebens nach § 13 Abs. 1 ohne fremde Hilfe zu besorgen und dieser Bedarf nur durch fachliches Personal gedeckt werden kann.

(2) Mobile Betreuung und Hilfe nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.

(3) Der Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der mobilen Betreuung und Hilfe Bedacht zu nehmen.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gelten als eingestellt, wenn

(2) Die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der geschützten Arbeit und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(3) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen oder dessen gesetzliche Vertretung

(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß der Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, sind diese neu zu bemessen.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 16 {#par_16}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

## § 17 § 17Besondere soziale Dienste {#par_17}

(1) Zusätzlich zu den Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 hat das Land nach Maßgabe der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Einrichtungen besondere soziale Dienste sicherzustellen, soweit dafür nicht Kostenträger auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zuständig sind. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:

(3) Als besondere soziale Dienste für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen kommen insbesondere in Betracht:

(4) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderer sozialer Dienste nach Abs. 2 und 3 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf das Ziel dieses Landesgesetzes, insbesondere auf die Art der Beeinträchtigungen und die Zielgruppe Bedacht zu nehmen.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder denen der besondere soziale Dienst nach § 17 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 gewährt wird, und die weder als Versicherte noch als Angehörige oder als Leistungsbezieher nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 82/2020)

(2) Für Menschen mit Beeinträchtigungen, welchen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde, werden die Kosten einer einfachen Bestattung übernommen, soweit diese nicht aus dem Nachlass getragen werden können oder andere Personen bzw. Einrichtungen zu deren Tragung verpflichtet sind.

Im RIS seit

07.10.2020

## § 19 § 19Ersatz von Fahrtkosten {#par_19}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, sind die Fahrtkosten für Fahrten nach Abs. 3 zu ersetzen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Beeinträchtigungen die jeweiligen Fahrten nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(3) Für folgende Fahrten sind die Fahrtkosten zu ersetzen:

(4) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Kosten für das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Ist dessen Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung oder ist dessen Benützung nicht zumutbar, sind die Kosten für Fahrten nach Abs. 3 mit dem Privatfahrzeug (auch für ein Fahrrad oder Mopedauto) pauschal zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(5) Der Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug ist in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergelds für die kürzeste Entfernung abzugelten.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:

(3) Der Landesregierung ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(5) Abweichend vom Abs. 1 ist

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 18 und 19 dieses Landesgesetzes setzt einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint. (Anm. LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde, der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält, oder bei der Einrichtung, in der oder durch die die anspruchsberechtigte Person Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nimmt oder nehmen will, eingebracht werden. Handelt es sich um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt ist der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er entscheidungsfähig und volljährig ist, ansonsten

(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 die Person oder Einrichtung, die diese Maßnahme geleistet hat, antragsberechtigt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung einzubringen. Diese Frist verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme des hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen in der Krankenanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(4) Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Einleitung des Verfahrens, kommt nur in Betracht, wenn die Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten nach § 4 Abs. 6 erforderlich ist.

Im RIS seit

07.10.2020

## § 22 § 22Assistenzplan {#par_22}

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe und der dafür notwendigen Leistungen und Maßnahmen ist auf Basis der Darstellung des persönlichen Hilfebedarfs ein Assistenzplan zu erstellen. Dieser hat die Wünsche und Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Erstellung des Assistenzplans hat die Behörde eine Assistenzkonferenz einzuberufen, zu der die Personen nach § 21 Abs. 3 sowie auf Verlangen des Menschen mit Beeinträchtigungen auch eine weitere Person seines Vertrauens, insbesondere aus dem Kreis der Peer-Beraterinnen und Peer-Berater, zu laden sind. Bei gehörlosen oder stummen Personen ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen. Die verpflichtende Assistenzkonferenz entfällt bei Anträgen auf eine Hauptleistung nach §§ 9 und 10 und § 12 Abs. 2 Z 3. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, eine Assistenzkonferenz einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(3) Dem Assistenzplan sind erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, sind Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beizuziehen.

(4) Die Behörde hat nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen bei der Auswahl der auf Grund des Assistenzplans notwendigen Leistungen und Maßnahmen die Vorgaben der Landesregierung über die Standardisierung nach § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 zu beachten und die von der Landesregierung standardisierten Erhebungsbögen hinsichtlich des Hilfebedarfs anzuwenden.

(5) Der Assistenzplan ist von der Behörde in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei einer Änderung des Hilfebedarfs, der Ziele der individuellen Betreuung und Hilfe oder wenn sich für deren Erreichung andere Leistungen und Maßnahmen als notwendig erweisen, ist eine neue Assistenzkonferenz einzuberufen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Einberufung einer Assistenzkonferenz auch auf Antrag einer Person nach § 21 Abs. 3 oder des Trägers der Einrichtung zu erfolgen, in der oder durch die Leistungen und Maßnahmen erbracht werden.

## § 23 § 23Mitwirkungs- und Anzeigepflichten {#par_23}

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen oder die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Mensch mit Beeinträchtigungen den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Kommen die Personen nach Abs. 1 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen nach Abs. 1 nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 oder die zu ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben jede Änderung der für diese Leistungen maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Behörde anzuzeigen, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Im Bescheid nach § 24 ist auf diese Pflichten hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Mit Bescheid ist jedenfalls abzusprechen über:

(2) Bei der

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 Z 3 besteht bei der Änderung oder Neubemessung von betragsmäßig festgelegten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der leistungsempfangenden Person anzusehen sind.

(4) Bescheide

(5) Bescheide sind jedenfalls in einer leicht verständlichen Form bzw. auf Wunsch des Menschen mit Beeinträchtigungen oder dessen Vertretung oder bei entsprechendem Bedarf in einer darüber hinaus besonders leicht lesbaren Form zu verfassen. Die dabei zu verwendenden Standards sind auf der Homepage des Landes Oberösterreich sowie bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

Im RIS seit

05.06.2018

## § 25 § 25Beschwerdeverfahren {#par_25}

(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen.

## § 26 § 26Vorsorgepflicht des Landes {#par_26}

(1) Das Land hat die nach diesem Landesgesetz zu erbringenden Leistungen und Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Grundlage der Planung nach dem 3. Teil dieses Landesgesetzes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.

(2) In Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich das Land der regionalen Träger sozialer Hilfe, der Träger der freien Wohlfahrt und der Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes förderlich ist, bedienen. Nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann das Land insbesondere auch die Errichtung oder den Umbau von Einrichtungen fördern.

(3) Die regelmäßige Betrauung regionaler Träger sozialer Hilfe, Träger der freien Wohlfahrt oder Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz setzt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 30 voraus.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2) Abs. 1 gilt nicht:

(3) Der Antrag auf Anerkennung hat folgende Angaben zu enthalten:

(4) Die Anerkennung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn

(5) Der Bedarf nach Abs. 4 Z 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach Einrichtungen besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.

(6) Die Anerkennung nach Abs. 4 kann unter Bedingungen und Auflagen oder zeitlich beschränkt erteilt werden.

(7) Die Anerkennung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn

(8) Die Behörde kann vom Widerruf der Anerkennung nach Abs. 7 Z 2 absehen, wenn der Träger der Einrichtung die betreffende Leiterin oder den betreffenden Leiter der Einrichtung binnen angemessener Frist ihrer oder seiner Funktion enthebt.

Im RIS seit

07.10.2020

## § 28 § 28Anzeigepflicht {#par_28}

(1) Der Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 27 Abs. 4 nicht vorliegen.

(3) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die beabsichtigte Aktivität nicht untersagt oder teilt die Landesregierung dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit dieser begonnen werden.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass

(2) Die Landesregierung hat alle Einrichtungen

(3) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung während der Betriebszeiten der Einrichtung Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 2 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine das Leben, die Gesundheit oder persönliche Integrität von Menschen mit Beeinträchtigungen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, kann die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.

(4a) Werden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 49 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(4b) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(4c) Überprüfungen gemäß Abs. 4b sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(4d) Der Zeitpunkt einer Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(4e) Für die Dauer der Schließung nach Abs. 4a ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(4f) Von der Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungs-behörden zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(5) Das in Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, mit der Leistungserbringung befasste Personal hat der Sicherheitsbehörde den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit Beeinträchtigungen, die Leistungen und Maßnahmen von diesen Einrichtungen erhalten, unverzüglich zu melden. Der Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist überdies unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu melden. Die Träger der Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das mit der Leistungserbringung befasste Personal derartige Verdachtsfälle erkennen und der zuständigen Behörde melden kann. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

Im RIS seit

07.10.2020

## § 30 § 30Vereinbarungen mit Leistungserbringern - Qualitätsstandards {#par_30}

(1) Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach § 26 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zumindest Regelungen enthalten über:

(2) Die Landesregierung kann durch Richtlinien insbesondere

(3) Die Kündigung einer Vereinbarung ist bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften jederzeit möglich. Die Kündigung hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Enthält die Vereinbarung keine Bestimmungen über Kündigungsfristen, ist die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer viermonatigen Frist möglich.

(4) Eine Vereinbarung kann bei Widerruf der Anerkennung nach § 27 Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

## § 31 § 31Aufgaben {#par_31}

(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die für die Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes erforderlich sind. Dadurch sollen:

(2) In Erfüllung des Auftrags nach Abs. 1 obliegt dem Land in Abstimmung mit der Sozialplanung nach dem 8. Hauptstück des Oö. SHG 1998 insbesondere:

## § 32 § 32Chancengleichheitsprogramme {#par_32}

(1) Die Umsetzung der Planung nach § 31 Abs. 1 erfolgt durch Verordnungen der Landesregierung, in denen die notwendigen Maßnahmen näher festzulegen sind (Chancengleichheitsprogramme).

(2) Die Chancengleichheitsprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Sachbereiche, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen oder für einzelne Planungsregionen erlassen werden.

(3) Die Chancengleichheitsprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustands sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen. Sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

(4) Die Landesregierung hat die Chancengleichheitsprogramme regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab deren Erlassung auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und sie gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(5) Vor Beschlussfassung eines Chancengleichheitsprogramms ist der Entwurf sechs Wochen beim Amt der Oö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Auf die Möglichkeit, binnen bestimmter Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben, ist hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

## § 33 § 33Planungsbeirat {#par_33}

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Planungsbeirat eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat. Die Landesregierung hat den Planungsbeirat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 32 Abs. 1 (Chancengleichheitsprogramme) zu hören.

(2) Dem Planungsbeirat gehören an:

(3) Entsendungen nach Abs. 2 Z 3 und Vorschläge nach Abs. 2 Z 4 bis 6 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(4) Die Funktionsdauer des Planungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Planungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(5) Die Mitgliedschaft zum Planungsbeirat ist ein Ehrenamt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen zu enthalten.

## § 34 § 34Regionale Fachkonferenzen {#par_34}

(1) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme hat die Landesregierung in den Planungsregionen zumindest einmal jährlich regionale Fachkonferenzen einzuberufen.

(2) Den regionalen Fachkonferenzen obliegt insbesondere die

(3) Den regionalen Fachkonferenzen gehören jedenfalls an:

(4) Die Mitgliedschaft zur regionalen Fachkonferenz ist ein Ehrenamt.

(5) Die Fachkonferenz ist vom Vorsitz einzuberufen und zu leiten.

## § 35 § 35Grundsätze {#par_35}

(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes sind die Menschen mit Beeinträchtigungen in die Entscheidungsprozesse einzubinden sowie geeignete Vertretungsformen zu schaffen.

(2) Als Formen der Einbindung und der Interessenvertretung sind jedenfalls vorzusehen:

(3) Der Sachaufwand der Interessenvertretung nach §§ 36 und 37 ist in angemessenem Umfang vom Land zu tragen.

## § 36 § 36Interessenvertretungsbeirat {#par_36}

(1) Zur landesweiten Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Koordinierung der Interessenvertretungen nach § 37 ist ein Interessenvertretungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Interessenvertretungsbeirat gehören an:

(3) Die im Abs. 2 genannten Personen sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der jeweiligen Vereine und Interessenvertretungen nach § 37 zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass alle Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen entsprechend der Art der Beeinträchtigung vertreten sind.

(4) Die Landesregierung hat eine Liste der Vereine und Interessenvertretungen nach Abs. 2 auf Grundlage der Meldungen der entsprechenden Vereine, Organisationen und Einrichtungen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu führen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Interessenvertretungsbeirat kann die Landesregierung in allen für die Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten beraten und entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abgeben. Insbesondere obliegt dem Interessenvertretungsbeirat

(6) Der Interessenvertretungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einzuberufen.

(7) Die Funktionsdauer des Interessenvertretungsbeirats endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtags. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Interessenvertretungsbeirats die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(8) Die Mitgliedschaft im Interessenvertretungsbeirat ist ein Ehrenamt.

(9) Nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen sowie die Durchführung von Wahlen und Vorschlägen nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Bei diesen Wahlen und Vorschlägen sind die verschiedenen Formen von Beeinträchtigungen angemessen zu berücksichtigen.

## § 37 § 37Interessenvertretungen {#par_37}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden, wenn sie

(2) Die Interessenvertretung nach Abs. 1 ist von den in der Einrichtung oder durch diese betreuten Personen zu wählen. Wenn in der Einrichtung oder durch diese regelmäßig bis zu zehn Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen, für je weitere zehn Betreute jeweils eine zusätzliche Person. Ab 50 betreuten Personen und für je weitere 50 Betreute ist jeweils eine zusätzliche Person in die Interessenvertretung zu wählen.

(3) Der Träger der Einrichtung hat

## § 38 § 38Rechtsstellung der Mitglieder der Interessenvertretung {#par_38}

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die nicht in einem allgemeinen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und Leistungen nach § 11 in Anspruch nehmen, ist, wenn sie Mitglieder einer Interessenvertretung nach §§ 36 oder 37 sind oder eine solche Mitgliedschaft anstreben, insbesondere die erforderliche Freizeit für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Nutzung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten einzuräumen. Dadurch darf es zu keiner Kürzung insbesondere von Leistungsprämien oder des Taschengelds kommen.

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen dürfen bei der Auswahl oder der Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz wegen der Mitwirkung in den Interessenvertretungen nach §§ 36 oder 37 weder beschränkt noch benachteiligt werden.

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:

Im RIS seit

05.06.2018

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

Im RIS seit

05.06.2018

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Im RIS seit

05.06.2018

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Ersatzansprüche nach §§ 40 bis 42 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Ansprüche gemäß § 39 Abs. 2 und §§ 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sowie der Entwicklungsmöglichkeiten und über besondere Härten im Sinn des Abs. 5 Z 2 erlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über den Kostenersatz - sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Landes Oberösterreich über den Kostenersatz von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

(6) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Landesgesetz (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Leistungserbringung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

(7) Der Landesregierung ist zur Eintreibung eines nicht rechtzeitig entrichteten Kostenersatzes die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der zu leistende Kostenersatz durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird der Ersatzpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Kostenersatz binnen einer näher definierten Frist von mindestens zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

Im RIS seit

05.06.2018

## § 46 § 46Kostentragung {#par_46}

(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Landesgesetz, die nicht nach §§ 20 und 39 bis 45 gedeckt sind oder die nicht von anderen Trägern zu übernehmen sind, sind unbeschadet des Abs. 2 vom Land zu tragen.

(2) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach Abs. 1 zu tragenden Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 im Ausmaß von 40 v.H. nach der Volkszahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60 v.H. nach der Finanzkraft der regionalen Träger nach dem Oö. SHG 1998 umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahrs vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu berechnen, wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage nach dem Bezirksumlagegesetz 1960. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen und in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den entsprechenden Ansätzen des Landesrechnungsabschlusses für das jeweilige Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiede sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr in der Form zu berücksichtigen, dass Nachzahlungen am 1. März dieses Jahrs fällig werden und zu viel geleistete Vorauszahlungen gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen sind.

(4) Soweit Leistungen nach diesem Landesgesetz in Form von Geldleistungen erbracht werden, trägt die für deren Auszahlung und Überweisung erforderlichen Kosten das Land.

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Die Gerichte, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger von Einrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlichen Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft und Sozialversicherungsverhältnisse der anspruchsberechtigten sowie beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, deren ehemalige oder derzeitige Beschäftigungsverhältnisse, Leistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen wegen seiner Beeinträchtigungen bezieht oder geltend machen könnte, möglichst automationsunterstützt zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs festgestellten Tatsachen und Auskünfte über Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft sowie Einkommensverhältnisse der beitrags- und kostenersatzpflichtigen Personen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind, möglichst automationsunterstützt bekannt zu geben und zu erteilen, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den ersuchenden Behörden zugänglich sind, entnommen werden können. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 39/2018)

(3) Die Meldebehörden haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts möglichst automationsunterstützt Meldeauskünfte betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Staatsbürgerschaft der Personen zu erteilen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung dieser Personen erforderlich ist. Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts sind im Rahmen des § 17 Abs. 2 EGovernment-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ermächtigt, zur amtswegigen Datenermittlung eine diesbezügliche elektronische Anfrage an das Zentrale Melderegister zu richten. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Träger der Sozialversicherung und die Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts über alle Tatsachen möglichst automationsunterstützt Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, und die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 82/2020)

(5) Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben oder vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(6) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts dürfen die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten, das sind solche betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsverhältnisse, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung) und Pflegegeldeinstufung der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur soweit verarbeiten und an Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden übermitteln, als dies für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht erforderlich ist. Zur eindeutigen Identifikation dieser Personen ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2018)

(7) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Personen, die Ansprüche nach diesem Landesgesetz geltend machen oder beitrags- oder kostenersatzpflichtig sind, gemeinsam zu verarbeiten. Die Träger der sozialen Hilfe bzw. der Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten dieser gemeinsamen Verarbeitung abzufragen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 82/2020)

(7a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7c) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(8) Personenbezogene Daten aus der Verarbeitung nach Abs. 7 dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall nur dann an Erbringer von Leistungen nach diesem Landesgesetz übermittelt werden, wenn dies zur Abwicklung und Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz erforderlich ist und sonstige Möglichkeiten, die weniger in die Schutzinteressen der Betroffenen eingreifen, nicht gegeben sind. Jede Übermittlung ist so zu protokollieren, dass deren Zulässigkeit überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, in und zur Ausübung der Kontrolle und Qualitätssicherung nach § 29 im unbedingt notwendigen Ausmaß die persönlichen Daten betreffend die Qualifikation der in Einrichtungen tätigen Personen sowie die persönlichen Daten betreffend Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Betreuungsschlüssel bzw. Betreuungsaufwand, individueller Hilfebedarf, Art der Beeinträchtigungen (Sinnesbeeinträchtigung, körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung), Pflegegeldeinstufung, Kostenträger, durchschnittliche Anwesenheitszeit in Maßnahmen der Oö. Behindertenhilfe, Produktion/Tätigkeitsbereiche, Art der Bildungsziele und diverse Fertigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen, die in solchen Einrichtungen Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nehmen, unter größtmöglicher Schonung des Anspruchs auf Geheimhaltung dieser Daten zu verwenden.

(10) Name und Adresse von Personen und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, Art und Höhe der angebotenen und erbrachten Leistungen sowie Daten zur Leistungsabgeltung können automationsunterstützt verarbeitet werden.

(11) Daten nach Abs. 7 bis 10 sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen oder einzuleitenden Verfahren benötigt werden, jedenfalls aber sieben Jahre nach Ende der Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz bzw. nach Abschluss der im Abs. 9 genannten Kontrolle und Qualitätssicherung.

Im RIS seit

07.10.2020

## § 48 § 48Abgaben- und Gebührenfreiheit {#par_48}

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

## § 49 § 49Zuständigkeit {#par_49}

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Menschen mit Beeinträchtigungen. Ändert sich der Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme des Wohnens nach § 12 auf die Anschrift der Wohneinrichtung, bleibt jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in eine Wohneinrichtung befunden hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(2a) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Hauptwohnsitz bei Verfahren betreffend die Gewährung von ärztlicher Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulanter oder stationärer Betreuung gemäß § 9 Abs. 2 in einer Krankenanstalt sowie die Erstattung der Kosten für geleistete Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 in einer Krankenanstalt nach dem Zuständigkeitsbereich, aus dem die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(3) Über die Einstellung einer Leistung nach § 15 Abs. 3 und 4, deren Änderung oder Neubemessung nach § 15 Abs. 5 und die Kostenersatzpflichten nach den §§ 39 bis 44 entscheidet die Behörde, die für die Gewährung der Leistung nach diesem Landesgesetz zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde

Im RIS seit

08.10.2020

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Bescheide, mit denen Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. BhG 1991 oder nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf zuerkannt oder mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach den genannten Landesgesetzen festgesetzt wurden und soweit diese in diesem Landesgesetz geregelt sind, gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer allfälligen Befristung als Bescheide nach diesem Landesgesetz; die in Folge geänderter Sachlage erforderlichen Änderungen dieser Bescheide haben nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 und soweit keine Änderung hinsichtlich der zuerkannten Leistungen und Maßnahmen in Folge geänderter Sachlage erfolgt ist, sind auf jene Bescheide, mit denen Beitrags- und Kostenersatzpflichten nach § 43 Abs. 3 und 4 Oö. BhG 1991 für unbefristet zuerkannte Leistungen und Maßnahmen festgesetzt wurden, die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2007, in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2005, weiter anzuwenden.

(3) Die Gewährung jener Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. SHG 1998 für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder psychosozialem Betreuungsbedarf, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes tatsächlich erbracht werden und auf die nach diesem Landesgesetz nunmehr ein Rechtsanspruch besteht, ist binnen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beantragen.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.

(5) § 42 Abs. 1 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998 bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen gelten als nach § 27 anerkannt. Allfällige bereits erfolgte Erweiterungen, wesentliche Änderungen, Einschränkungen oder Auflassungen im Sinn des § 28 sind der Landesregierung binnen drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes anzuzeigen.

(7) Für nicht bescheidmäßig anerkannte Einrichtungen nach § 15 Oö. BhG 1991 und § 64 Oö. SHG 1998, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen und betrieben werden, ist binnen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinn des § 27 zu beantragen.

(8) Einrichtungen nach Abs. 6 und 7, in denen mehr als 100 Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, sind stufenweise innerhalb von zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf die in den Chancengleichheitsprogrammen nach § 32 festzulegende Größe anzupassen.

(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Ab 1. Jänner 2018 sind Ersatzansprüche aus Vermögen gegenüber Empfängerinnen oder Empfängern von Hauptleistungen gemäß § 9, § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 13 und § 14, deren Angehörigen, Erbinnen und Erben, Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung von Kosten für diese Leistungen unzulässig; laufende Verfahren sind einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 19/2019)

Im RIS seit

05.03.2019

## Art. 3 Artikel IIIIn-Kraft-Treten {#art_3}

(Anm: Bestimmung aus der Stammfassung LGBl. Nr. 41/2008)

(1) Artikel I und II dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Behindertengesetz 1991 - Oö. BhG 1991, neuerlich beschlossen durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/2007, außer Kraft. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Oö. BhG 1991 verwiesen wird, gelten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Artikel I dieses Landesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund des Artikel I dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Tag in Kraft ggesetzt werden