# Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)

StF: LGBl.Nr. 47/2008 (VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S.1)

> Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgt

(2) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:

Im RIS seit

16.12.2025

## § 2 § 2Zeitberechnung {#par_2}

(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:

(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.

(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.

(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.

(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 37,90 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 75,80 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:

(2) Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.

(3) Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.

(4) Die teilmobile Schlachtung gilt grundsätzlich nicht als routinemäßig im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz, die zu einer Pauschalgebühr führt. Die Untersuchungsgebühren, die im Rahmen einer teilmobilen Schlachtung entstehen, sind von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer zu entrichten, der Zulassungsinhaber ist. (Anm: LGBl.Nr. 125/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

Im RIS seit

16.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,92 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017, 86/2025)

(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:

(4) Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,

Im RIS seit

16.12.2025

## § 5 {#par_5}

§ 5

Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung

(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.

## § 6 § 6Aufzeichnungs- und Meldepflichten {#par_6}

(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.

(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Dem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr

(2) Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.

(3) Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.

(4) Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,80 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag

(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn

(5) Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)

(6) Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(7) Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(9) Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)

(10) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

(11) Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010

(12) Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:

(13) Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 123,70 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl.Nr. 131/2019, 125/2024)

(14) Dem Aufsichtsorgan gebührt eine Entschädigung in Höhe von § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a für nachgewiesene Untersuchungs- und Dokumentationszeiten im Bereich der Überwachung des Tierschutzes beim Transport, bei der Anlieferung oder Entladung, beim Zutrieb, bei der Betäubung und Schlachtung sowie daraus resultierende Behördenvorladungen, welche über die routinemäßigen Kontrollen und Untersuchungen hinausgehen. Ebenso kann eine Entschädigung für die Mitwirkung an behördlichen Audits zuerkannt werden. Derartige Entschädigungsansprüche sind mit Begründung zu beantragen. Die Entscheidung und Zuerkennung dieser Entschädigung erfolgt im Einzelfall. (Anm: LGBl.Nr. 125/2024)

Im RIS seit

16.12.2025

## § 8 {#par_8}

§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

## § 9 {#par_9}

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des § 7 Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. (Anm: LGBl. Nr. 97/2008)