# Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird

StF: LGBl.Nr. 101/2008

> Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2007, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung

## § 1 Ziel der Verordnung {#par_1}

Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 West Autobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

## § 2 Sanierungsgebiet {#par_2}

Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der A1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Immissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.

(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.

(3) PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1, Punkt 1.2) zusammengefasst. (Anm: LGBl.Nr. 30/2012)

(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 33 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge. (Anm: LGBl.Nr. 3/2015, 27/2021)

(5) Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in der Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)

(6) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 dar. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)

Im RIS seit

01.04.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Im Sanierungsgebiet wird

(2) Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert (§ 3 Abs. 4) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.

(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.

(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.

(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Abs. 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der StVO 1960 niedrigere oder gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.

Im RIS seit

01.04.2021

## § 5 Kundmachung {#par_5}

(1) Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 4 ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.

(2) Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des § 4 Abs. 4 zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend von Abs. 1 durch Straßenverkehrszeichen im Sinn des § 52 StVO 1960 zu erfolgen. Die Standorte dieser Straßenverkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte.

## § 6 Inkrafttreten {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 135/2007, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

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/Dokumente/Landesnormen/LOO40009230/image005.jpg

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## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Anlage 2: Parameter

2.1. Vordefinierte Daten

Bezeichnung

Wert

Einheit

Erläuterung

Name des Streckenabschnitts

Kristein

EFA1 Busse

0,9083

g/km

Emissionsfaktoren 2019 gem. HBEFA 4.1 (AT)

EFA2 MR

0,1771

g/km

EFA3 PKW

0,5232

g/km

EFA4 LNF

1,3199

g/km

EFA5 LKW

0,7412

g/km

EFA6 LZ

0,7412

g/km

EFA7 SZ

0,7412

g/km

EFA8 PKW mA

1,3199

g/km

EFA9 Sonstige Fz

0,5232

g/km

NO-Plaus. Obergrenze

1800

μg/m³

Prüfung der NO-Imm.

NO-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

NO-Plaus. Sprunggrenze

500

μg/m³

NO2-Plaus. Obergrenze

400

μg/m³

Prüfung der NO2-Imm.

NO2-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

NO2-Plaus. Sprunggrenze

100

μg/m³

NOx-Plaus. Obergrenze

1500

ppb

Prüfung der NOx-Imm.

NOx-Plaus. Untergrenze

0

ppb

NOx-Plaus. Sprunggrenze

500

ppb

vWind-Plaus. Obergrenze

20

m/s

Prüfung der Windgeschw.

vWind-Plaus. Untergrenze

0

m/s

vWind-Plaus. Sprunggrenze

10

m/s

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze

10000

Fz/h

Prüfung der Anzahl Fz

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze

0

Fz/h

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze

10000

Fz/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze

150

km/h

Prüfung der Fz-Geschw.

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze

50

km/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze

150

km/h

Optimierungskomp. (NOx oder NO2)

NO2

Alpha (Parameter des Tau-Modells)

0,2

1

Parameter des Tau-Modells

Ens (Parameter des Tau-Modells)

200

g/h

NO2_HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)

150

μg/m³

Dämpfung von NO2-Spitzen

NO2_Minimum (1-5 h)

80

μg/m³

Dämpfung von NO2-Spitzen

NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)

9999

ppb

Temporäre T100-Schaltung

NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)

9999

ppb

Temporäre T80-Schaltung

Schwellenerhöhung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel

Schwellenerniedrigung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel

NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)

33

μg/m³

Temporäre T100-Schaltung

NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)

9999

μg/m³

Temporäre T80-Schaltung

Schwellenerhöhung NO2

1

μg/m³

Vermeidung rascher Schaltwechsel

Schwellenerniedrigung NO2

1

μg/m³

Vermeidung rascher Schaltwechsel

DNO2_Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)

0,17

1

Direktemission NO2 im Abgas

DNO2_PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)

0,34

1

FT (Umwandlungsfaktor ppb -- μg/m³ für NO2)

1,91

μg/m³/ppb

Gem. Vorgabe EU

DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse

-0,05533

g/km/(km/h)

Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)

DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR

0,01277

g/km/(km/h)

DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW

-0,01826

g/km/(km/h)

DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF

-0,05165

g/km/(km/h)

DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW

-0,43460

g/km/(km/h)

DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ

-0,43460

g/km/(km/h)

DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ

-0,43460

g/km/(km/h)

DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA

-0,05165

g/km/(km/h)

DEFA9 Linearterm in EFA(v) für Sonst

-0,01826

g/km/(km/h)

NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

-0,155

1

Abh. des Volumen-Verhältnisses NO2/NOx von NOx

NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

1

1

NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

0,00015

1

Wahl der Näherungsfkt. NO2/NOx

LOG

vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse

94

km/h

Zu den EFA (Nr. 02-10) gehörende Geschwindigkeiten

vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR

120

km/h

vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW

120

km/h

vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF

120

km/h

vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW

86

km/h

vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ

86

km/h

vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ

86

km/h

vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA

120

km/h

vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fz

120

km/h

qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse

0,000290

g/km/(km/h)^2

Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)

qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR

-0,000054

g/km/(km/h)^2

qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW

0,000119

g/km/(km/h)^2

qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF

0,000352

g/km/(km/h)^2

qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW

0,002539

g/km/(km/h)^2

qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ

0,002539

g/km/(km/h)^2

qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ

0,002539

g/km/(km/h)^2

qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA

0,000352

g/km/(km/h)^2

qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fz

0,000119

g/km/(km/h)^2

Einschaltung Prognoseterm

ja

(Anm: LGBl.Nr. 25/2011, 3/2015, 27/2021)

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/Dokumente/Landesnormen/LOO40022167/image002.jpg

Im RIS seit

01.04.2021