# V Naturschutzgebiet "Katrin" in Bad Ischl und Bad Goisern

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Katrin" in den Gemeinden Bad Ischl und Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 103/2009

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die „Katrin“ in den Gemeinden Bad Ischl und Bad Goisern, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2) maßgeblich.

## § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die ”Katrin” als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001, außer Kraft.