# V Naturschutzgebiet "Hobelsberg-Riesn" in Frankenburg am Hausruck

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Hobelsberg-Riesn" in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck als Naturschutzgebiet festgestellt wird

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet „Hobelsberg-Riesn“ in der Gemeinde Frankenburg am Hausruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2895/3 und 2898/4, KG. Hörgersteig. In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

## § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.