# Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

Landesgesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)

StF: LGBl. Nr. 79/2010 (GP XXVII RV 196/2010 AB 223/2010 LT 10; RL 2007/2/EG vom 14. März 2007, ABl.Nr. L 108 vom 25.4.2007, S.1)

> § 1

> Ziel

> § 2

> Geltungsbereich

> § 3

> Begriffsbestimmungen

> § 4

> Metadaten

> § 5

> Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten

> § 6

> Netzdienste

> § 7

> Netzwerk

> § 8

> Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

> § 9

> Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

> § 10

> Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

> § 11

> Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

> § 12

> Koordinierung

> § 13

> Monitoring

> § 14

> Berichtspflichten

> § 15

> Bescheiderlassung

> § 16

> Entfallen

> § 17

> Verordnungsermächtigung

> § 18

> Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

> § 19

> Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

> § 20

> Inkraftstreten

> Anhang I (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie)

> Anhang II (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie)

> Anhang III (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie)

Im RIS seit

22.12.2010

## § 1 Ziel {#par_1}

Ziel dieses Landesgesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:

(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Im RIS seit

01.08.2025

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

## § 4 Metadaten {#par_4}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im §3 Z6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs.1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr.1205/2008 enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs.2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß §8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen

## § 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten {#par_5}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.7 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach §6 Abs.2 Z4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs.1 sind für die

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Art.3 Z9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Abs.1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.

## § 6 Netzdienste {#par_6}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr.976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Netzdienste nach Abs.1 sind

(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Abs.2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art.7 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des §3 Z9 zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.

## § 7 Netzwerk {#par_7}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach §6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs.1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs.2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.

## § 8 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten {#par_8}

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im §6 Abs.2 Z1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im §6 Abs.2 Z2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im §9 Abs.4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den im Abs.2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen der Abs.1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs.2 Z2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

## § 9 Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten {#par_9}

(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§6 Abs.2 Z1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs.1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§6 Abs.2 Z3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§6 Abs.2 Z2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

## § 10 Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen {#par_10}

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für auf sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art.3 Z9 lit.a und b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs.1 ist ausgeschlossen,

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs.1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinn des Abs.1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinn des Abs.1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze und Geo-datendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

## § 11 Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen {#par_11}

(1) Die Bestimmungen gemäß §10 Abs.1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste durch

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über §10 Abs.4 hinaus an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art.17 Abs.8 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr.268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Abs.1 Z3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

## § 12 Koordinierung {#par_12}

Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art.19 Abs.2 der INSPIRE-Richtlinie.

## § 13 Monitoring {#par_13}

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art.21 Abs.1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs.1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

## § 14 Berichtspflichten {#par_14}

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art.21 Abs.2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß §7 Abs.2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs.1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

## § 15 § 15Bescheiderlassung {#par_15}

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder gemäß § 11 Abs. 1 kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodatendiensten (§§ 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.

(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des § 3 Z 9 lit. b zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Bescheiderlassung nach den Abs. 1 bis 3 zuständig.

(5) Die Anträge nach den Abs. 1 bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Im RIS seit

18.01.2018

## § 17 Verordnungsermächtigung {#par_17}

Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur

## § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden {#par_18}

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

## § 19 Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht {#par_19}

Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

## § 20 Inkrafttreten {#par_20}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

## Anl. 1 Anhang I {#prov_anl_1}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

1.

Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7.

Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen- , Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, ABl. Nr. L 63 vom 20.12.2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8.

Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, S. 1, und in Form von Netzen.

9.

Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

## Anl. 2 Anhang II {#prov_anl_2}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

1.

Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2.

Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

3.

Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4.

Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

## Anl. 3 Anhang III {#prov_anl_3}

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

1.

Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2.

Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3.

Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4.

Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5.

Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6.

Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7.

Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

8.

Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9.

Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11.

Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12.

Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13.

Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14.

Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15.

Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

16.

Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18.

Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19.

Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20.

Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21.

Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.