# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 50/2011

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung {#par_1}

(1) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Ettenau“ bezeichnet.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941).

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

## § 3 § 3Schutzzweck {#par_3}

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Ettenau“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A021

Große Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Verkrautete Altarme sowie Altschilfbestände, insbesondere am Altwasserbach

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes Kulturland, ungestörte Baumbestände im Auwald

A030

Schwarzstorch

(Ciconia nigra)

Ungestörte Altholzbestände sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Aufgelockerte Laubwaldbestände, ungestörte Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen

A073

Schwarzmilan

(Milvus migrans)

Störungsarme Altholzbestände im Auwald, Altarme, Fließstrecke der Salzach, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Störungsfreie Röhrichtflächen, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Fließstrecke der Salzach

A215

Uhu

(Bubo bubo)

Felswände oder steile felsige Hänge, offene Kulturlandschaft, nur teilweise bewaldet

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern mit Rotbuche

A234

Grauspecht

(Picus canus)

Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen, durchsetzt mit mageren Grünlandflächen in den Au- und Hangwäldern

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen und hochstämmigen Rotbuchen in den Au- und Hangwäldern

A338

Neuntöter

(Lanius collurio)

Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

Tabelle 2

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

A028

Graureiher

(Ardea cinera)

Stehende und fließende naturnahe Gewässer, extensiv genutzte Wiesenflächen

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Stehende oder langsam fließende Gewässer

A052

Krickente

(Anas crecca)

Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

(Anas querquedula)

Stehende oder langsam fließende Gewässer

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende Auwälder

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Wälder mit höhlenreichen Altbeständen, Konglomeratfelsen, naturnahe Fließstrecken der Salzach mit Sedimentbänken

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv genutzte Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Röhricht

A136

Flussregenpfeifer

(Charadrius dubius)

Fließgewässer, Kiesbänke

A168

Flussuferläufer

(Actitis hypoleucos)

Fließgewässer mit umgelagerten Kiesbänken

A207

Hohltaube

(Columba oenas)

Altholzreiche Laubmischwälder mit Schwarzspechthöhlen, offene Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Reich strukturierte krautreiche Feuchtwiesen, Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

(Muscicapa striata)

Naturnahe Laubwaldflächen

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Großflächig offenes, extensiv genutztes, teilweise mit Gehölzen bestandenes Kulturland

A381

Rohrammer

(Emberiza schoeniclus)

Streuwiesen und Röhrichtflächen

(2) Schutzzweck des als „Ettenau“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Monion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Tabelle 4

Codebezeichnung gemäß „FFH- Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Bezeichnung des Lebensraums

1059

Heller Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte Wiesen, trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des großen Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra

1061

Dunkler Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte oder vorübergehend brach liegende Wiesen mit großem Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Auwald mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Tiefe, schwach durchströmte Fließgewässer

1124

Weißflossengründling

(Gobio albipinnatus)

Schnell fließende Gewässer, die abschnittsweise frei von Schlammablagerungen sind

1134

Bitterling

(Rhodeus sericeus)

Pflanzenbewachsene Uferzonen stehender oder langsam fließender Gewässer mit Schlamm- oder Sandgrund; Vorkommen von Großmuscheln

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Fließgewässer mit stärkerer Strömung und lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Permanente und temporäre besonnte und vegetationsarme, fischfreie Stillgewässer; Kleingewässerkomplexe, Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen

1337

Biber

(Castor fiber)

Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs

## § 4 § 4Erlaubte Eingriffe {#par_4}

Die

## § 5 § 5Ziele des Landschaftspflegeplans {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

## § 6 § 6Landschaftspflegeplan {#par_6}

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 5

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A021

Große Rohrdommel

Erhalt verkrauteter Altarme sowie Altschilfbänke, insbesondere am Altwasserbach

A027

Silberreiher

Erhalt ungestörter Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv genutztem Grünland; Erhalt ungestörter Baumbestände im Auwald

A028

Graureiher

Erhalt naturnaher Gewässer, ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv genutzten Kulturlandes

A030

Schwarzstorch

Erhalt ungestörter Altholzbestände sowie naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A051

Schnatterente

Erhalt der größeren stehenden oder langsam fließenden Gewässer

A052

Krickente

Erhalt der Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels

A055

Knäckente

Erhalt der stehenden und langsam fließenden Gewässer

A067

Schellente

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran angrenzenden Auwälder; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A070

Gänsesäger

Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit den hier vorhandenen Kiesbänken; Erhalt von störungsarmen Rastplätzen; Sicherung eines ausreichenden Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A072

Wespenbussard

Erhalt aufgelockerter Laubwaldbestände und ungestörter Altholzinseln sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A073

Schwarzmilan

Erhalt störungsarmer Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen und anderen Feuchtflächen; Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen

A081

Rohrweihe

Erhalt störungsfreier Röhrichtflächen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen

A094

Fischadler

Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der ungestörten Engtalabschnitte im Bereich Werfenau

A099

Baumfalke

Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Erhalt extensiver Kulturlandflächen

A118

Wasserralle

Erhalt der Altwässer und der gewässernahen gefluteten Röhrichtflächen in den Salzachauen

A136

Flussregenpfeifer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A168

Flussuferläufer

Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke

A207

Hohltaube

Erhalt altholzreicher Laubmischwälder mit einem hohen Angebot an Schwarzspechthöhlen; Sicherung von Flächen der offenen Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation

A215

Uhu

Erhalt und Sicherung bekannter Brutplätze

A229

Eisvogel

Sicherung bzw. Schaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang der Salzach und ihrer Nebenarme

A234

Grauspecht

Sicherung großflächiger, durch Auflichtungen strukturierter Laubwaldbestände, va. Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch alte Einzelbäume strukturiertem, extensiv genutztem Grünland

A236

Schwarzspecht

Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm zur Anlage von Bruthöhlen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen

A290

Feldschwirl

Erhalt reich strukturierter krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen

A319

Grauschnäpper

Sicherung naturnaher Laubwaldflächen

A338

Neuntöter

Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

A340

Raubwürger

Erhalt von großflächig offenem, extensiv genutztem, teilweise mit Gehölzen bestandenem Kulturland

A381

Rohrammer

Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen

Tabelle 6

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potential zur Umlagerung des Sediments verbessert werden

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung

Tabelle 7

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1056

Heller Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Ameisenbläuling

Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung

1105

Huchen

Erhalt von Schotterbänken und naturnahen Bachmündungen

1124

Weißflossengründling

Erhalt von Schotterbänken, naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern

1134

Bitterling

Erhalt von Altarmen mit Schlamm- und Sandgrund und vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln aufweisen

1163

Koppe

Erhalt naturnaher Bachmündungen und Nebengewässer

1193

Gelbbauchunke

Erhalt der vorhandenen als Laichhabitat geeigneten Kleingewässer, va. auch bei Instandhaltungsarbeiten flussab der Lohjörglmündung

1337

Biber

Erhalt der Ufergehölzsäume mit standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter Uferabschnitte

(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.

## § 7 § 7Verweisungen {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

## § 8 § 8Inkrafttreten {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht