# V Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen"

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

StF: LGBl.Nr. 79/2011

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung {#par_1}

(1) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1).

(2) Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen“ bezeichnet.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind:

## § 3 § 3Schutzzweck {#par_3}

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Traun-Donau-Auen“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A002

Prachttaucher(Gavia arctica)

Störungsarme Rastplätze an größeren Gewässern

A021

Rohrdommel(Botaurus stellaris)

Eisfreie Stellen an größeren, in der Regel stehenden oder langsam fließenden Gewässern in den größeren Flusstälern; seichte oder flachufrige, mit Verlandungszonen oder deckungsreichen Bereichen am Ufer ausgestattete größere Altarme, Augerinne oder Baggerseen

A027

Silberreiher(Egretta alba)

Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche größerer Altarme oder Baggerseen; ungestörte Schlafplätze auf Bäumen an unzugänglichen Stellen im Bereich größerer Feuchtgebiete

A068

Zwergsäger(Mergus albellus)

Störungsarme und störungsfreie Gewässerabschnitte an größeren Gewässern

A072

Wespenbussard(Pernis apivorus)

Wälder mit Altholzinseln, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern

A073

Schwarzmilan(Milvus migrans)

Locker bewaldete Tieflagen mit Feuchtgebieten; störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen

A081

Rohrweihe(Circus aeruginosus)

Süßwasserfeuchtgebiete mit dichter Vegetation; gehölzpflanzenarme Feuchtgebiete aller Art oder offene Kulturlandschaft, bevorzugt mit extensiv genutzten Flächen

A119

Tüpfelsumpfhuhn(Porzana porzana)

Naturnahe Verlandungszonen seichter Gewässer; flach überschwemmte Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als Brutfläche

A166

Bruchwasserläufer(Tringa glareola)

Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A197

Trauerseeschwalbe(Chlidonias niger)

Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A229

Eisvogel(Alcedo atthis)

Langsam fließende oder stehende Gewässer mit Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste) und ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen

A236

Schwarzspecht(Dryocopus martius)

Alt- und totholzreiche Auwaldflächen

A238

Mittelspecht(Dendrocopus medius)

Ausreichend großflächige Pappel-, Weiden- und Eichenaltbestände

A272

Blaukehlchen(Luscinia svecica)

Verlandungszonen stehender Gewässer mit einem bis mehrere Meter hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht oder Weidengebüsch; teilweise offene, vegetationsfreie Böden und Uferbereiche von oft flachen, nährstoffreichen stehenden Wasserflächen

A321

Halsbandschnäpper(Ficedula albicollis)

Großflächige, höhlenreiche Altlaubbestände

A338

Neuntöter(Lanius collurio)

Übergangsbereiche von Wäldern und Gebüschen zu mageren Grünlandflächen, insbesondere entlang von Leitungstrassen oder Hochwasserschutzdämmen

Tabelle 2:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A004

Zwergtaucher(Tachybaptus ruficollis)

Stehende nahrungsreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise auch verwachsenen Stellen

A005

Haubentaucher(Podiceps cristatus)

Größere stehende, zumindest einen bis mehrere Meter tiefe, fischreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise verwachsenen Stellen

A017

Kormoran(Phalacrocorax carbo)

Größere stehende oder langsam fließende, fischreiche Gewässer

A050

Pfeifenente(Anas penelope)

Größere stehende, nahrungsreiche Gewässer

A051

Schnatterente(Anas strepera)

Größere Gewässer des Gebiets als störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze

A052

Krickente(Anas crecca)

Nährstoffreiche Gewässer mit Flachufern

A054

Spießente(Anas acuta)

Größere stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A055

Knäkente(Anas querquedula)

Stehende Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A056

Löffelente(Anas clypeata)

Stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A058

Kolbenente

(Netta rufina)

Stehende, tiefere, aber nährstoffreiche und vor allem an submersen Makrophyten reiche Gewässer

A059

Tafelente(Aythya ferina)

Nicht zu tiefe stehende Gewässer, zB Baggerseen

A061

Reiherente(Aythya fuligula)

Nahrungsreiche größere Gewässer mit Mindesttiefen von 0,5 – 1 m und ufernahen Bereichen mit ausreichend dichter krautiger Vegetation zur Deckung des Nests für Brutplätze; nahrungsreichere, tiefe, aber wenig strukturierte Gewässer auch außerhalb der Brutzeit

A067

Schellente(Bucephala clangula)

Fließstreckenabschnitte an größeren Flüssen oder größere, tiefere und nährstoffarme Stillgewässer; als Brutplatz Baumhöhlen oder künstliche Nisthilfen in Gewässernähe

A070

Gänsesäger(Mergus merganser)

Fischreiche Gewässerabschnitte mit guten Sichttiefen, insbesondere an Fließstreckenabschnitten größerer Flüsse und wenige Metern tiefen Abschnitten an größeren stehenden Gewässern; größere Bruthöhlen in ufernahen, aber auch weiter entfernten Waldbeständen mit höhlenreichen Altbeständen als Brutlebensraum

A099

Baumfalke(Falco subbuteo)

Altholzbestände unterschiedlicher Größe in Gewässernähe

A118

Wasserralle(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit gefluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser

A165

Waldwasserläufer(Tringa chloropus)

Flachgeneigte Gewässerufer mit durchfeuchteten Sedimenten oder wenige Zentimeter tiefem Wasser als Nahrungs- und Rastplatz

A168

Flussuferläufer(Actitis hypoleucos)

Naturnahe Fließstrecken kleinerer Flüsse bis größerer Ströme mit regelmäßig umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise Feinsedimentbänken als Brutlebensraum

A179

Lachmöwe(Larus ridibundus)

Große Wasserflächen als Rast- und Nahrungsplatz

A210

Turteltaube(Streptopelia turtur)

Klimabegünstigte Tieflagen, insbesondere entlang der Donau mit halboffenen Kulturlandschaften und lichten Wäldern, gerne auch Auwälder

A290

Feldschwirl(Locustella naevia)

Übergangsbereiche von lichten Auwäldern zu Brachen; Hochstaudenfluren, Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter Vegetation

A291

Schlagschwirl(Locustella fluviatilis)

Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten Hochstauden und Gebüschvegetation

A297

Teichrohrsänger(Acrocephalus scirpaceus)

Im Wasser stehende Schilfbestände; lokal auch mit Schilf durchsetzte Weidenpionierstadien

A336

Beutelmeise(Remiz pendulinus)

Feuchtgebiete der Tieflagen mit Baumbeständen in Form von Pappeln oder Weiden und angrenzende Rohrichtflächen mit Schilf oder Rohrkolben als Brutplatz

A381

Rohrammer(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen; Verlandungszonen entlang der größeren Gewässer

(2) Schutzzweck des als „Traun-Donau-Auen“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 3:

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Beschreibung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6212*

Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Tabelle 4:

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer(Cucujus cinnaberinus)

Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Bäume unterschiedlicher Waldlebensräume

1134

Bitterling(Rhodeus sericeus)

Langsam fließende, auch stehende Gewässer bis hin zu Tümpeln mit Sandböden mit einer dünnen darüber liegenden Mulmschicht

1145

Schlammpeitzger(Misgurnus fossilis)

Naturbelassene, stehende bis langsam fließende Gewässer mit Schlammgrund

1163

Koppe(Cottus gobio)

Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern

1166

Kammmolch(Triturus cristatus)

Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen

1167

Alpenkammmolch(Triturus carnifex)

Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen

1188

Rotbauchunke(Bombina bombina)

Stehende, sonnenexponierte Flachgewässer mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand

1193

Gelbbauchunke(Bombina variegata)

Seichte, vegetationsarme, aber gut besonnte Tümpel mit zumindest einer dünnen Schicht an Bodenschlamm

1337

Biber(Castor fiber)

Ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser mit Pflanzennahrung

## § 4 § 4Erlaubte Maßnahmen {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

## § 5 § 5Verweisungen {#par_5}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

## § 6 § 6Inkrafttreten {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht