# V Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Chancengleichheitsprogramm für die Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 111/2013

> Auf Grund des § 32 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, wird verordnet:

## § 1 § 1 Ziel {#par_1}

(1) Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß § 10 Oö. ChG in Oberösterreich.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß § 31 Abs. 1 Oö. ChG und damit

## § 2 § 2 Leistungsformen und Zielgruppe {#par_2}

Im Bereich der Frühförderung werden folgende Leistungen angeboten:

## § 3 § 3 Leitprinzipien der Frühförderung {#par_3}

Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Frühförderung werden folgende Leitprinzipien verfolgt:

## § 4 § 4 Prioritätenreihung der Maßnahmen {#par_4}

Nach der Wichtigkeit der Zielsetzungen werden die umzusetzenden Maßnahmen in Prioritätenstufen gegliedert. Die primären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „sehr hoch", die sekundären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „hoch“ und die tertiären Zielsetzungen entsprechen der Prioritätsstufe „mittel".

## § 5 § 5 Primäre Maßnahmen {#par_5}

(1) Allgemeine Ziele der Hauptleistung Frühförderung sind:

(2) Ziel der Allgemeinen Frühförderung ist die flächendeckende Versorgung und ein ausreichendes Angebot durch Aufstockung der Personalressourcen um 2,5 Personaleinheiten, insbesondere in den Bezirken Linz, Linz-Land, Grieskirchen, Wels und Gmunden.

(3) Ziele im Bereich der Frühen Kommunikationsförderung sind:

(4) Ziel im Bereich der Sehfrühförderung ist die Sicherung der flächendeckenden Versorgung durch bedarfsorientierte Aufstockung der Personalressourcen um fünf Stunden pro Woche;

(5) Ziele im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit sind:

## § 6 § 6 Sekundäre Maßnahmen {#par_6}

(1) Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

(2) Ziel im Bereich Allgemeine Frühförderung ist die Regelung, dass im Bedarfsfall Kinder, die einen Integrationskindergarten mit Sonderkindergartenpädagogin besuchen, weiterhin die Frühförderung in Anspruch nehmen können.

(3) Ziel im Bereich Öffentlichkeitsarbeit ist ein Informationsfolder, der für Familien mit Migrationshintergrund in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt wird.

## § 7 § 7 Tertiäre Maßnahmen {#par_7}

Ziel im Bereich Nahtstellen und Öffentlichkeitsarbeit ist die regionale Vernetzung der relevanten Akteure sowie regelmäßiges Kontakthalten mit relevanten Akteuren durch das Frühförderungspersonal bzw. Träger vor Ort.

## § 8 § 8 Weitere nachrangige Maßnahmen {#par_8}

Allgemeine Ziele im Bereich der Hauptleistung Frühförderung sind:

## § 9 § 9 Verwirklichung {#par_9}

Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

## § 10 § 10 Zeitlicher Rahmen {#par_10}

Der zeitliche Rahmen für die Zielerreichung der Hauptleistung Frühförderung umfasst sechs Jahre.

## § 11 § 11 Überprüfung {#par_11}

Dieses Chancengleichheitsprogramm ist von der Landesregierung regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab dessen Erlassung, auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

## § 12 § 12 Inkrafttreten {#par_12}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.