# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Waldaist und Naarn" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 45/2014

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2014, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung {#par_1}

Das Gebiet „Waldaist und Naarn“ in den Gemeinden Bad Zell, Gutau, Kaltenberg, Liebenau, Pierbach, Pregarten, Sandl, Schönau/Mkr., St. Leonhard/Fr., Tragwein, Unterweißenbach, Weitersfelden, Allerheiligen/Mkr., Rechberg und Windhaag/Perg (offizielle Gebietskennziffer AT 3120000), ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Waldaist und Naarn“ bezeichnet.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Gebiete, die von folgenden Verordnungen zum Teil erfasst sind:

## § 3 § 3Schutzzweck {#par_3}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Waldaist und Naarn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*")

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

6510

Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

6520

Berg-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse

1037

Grüne Keiljungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle und einer Mindestbreite von 3 m mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Gewässer- und Uferabschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche

1059

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen von Ameisen der Gattung Myrmica scabrinodis

1061

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenart Myrmica rubra

1078*

Spanische Flagge

(Callimorpha quadripunctaria)

Waldränder, Schlagfluren, Lichtungen von feuchteren und kühleren Laub- und Mischwäldern, Schluchtwälder und flussbegleitende Gehölze mit reichlich Hochstauden (v.a. Wasserdost Eupatorium cannabium)

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat

1166

Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Temporär besonnte, vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen

1324

Großes Mausohr

(Myotis myotis)

Unterwuchsarme Wälder, Wiesen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

## § 4 § 4Erlaubte Maßnahmen {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Gebiete bleiben unberührt.

## § 5 § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

## § 6 § 6Landschaftspflegeplan {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

Extensive Grünlandbewirtschaftung (je nach Standort und Höhenlage ein- bis zweimalige Mahd nach dem 30. Juni, extensive Beweidung); Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen)

6510

Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs

6520

Berg-Mähwiesen

Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und

Trophie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Erhalt des lebensraumtypischen Wasserhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

8230

Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

Erhalt der primären Standorte, Sicherung der sekundären Standorte an Straßenböschungen; Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs

9110

Hainsimsen-Buchenwald

(Luzulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Mittelwaldnutzung; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit der Eichen; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (ausgenommen Hainbuchen); Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Begrenzung der Schlaggröße; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

91D0*

Moorwälder

Sicherstellung eines intakten Wasserhaushalts; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Sicherstellung eines intakten gesellschaftstypischen Wasserhaushalts; Erhalt und Förderung naturnaher Ufergehölzsäume; Förderung der Naturverjüngung; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Ufergehölzpflege durch Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; Bestandesumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

und

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1029

Flussperlmuschel

Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen, Rückhalte- und Absetzbecken, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandesumwandlung von Fichten- in Laubholzbestände in unmittelbarer Gewässernähe

1037

Grüne Keiljungfer

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie mit abschnittsweise sandig-kiesiger Sohle; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähgutes an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer

1059

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung

1061

Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling

Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung

1078

Spanische Flagge

Erhalt feuchter hochstaudenreicher Waldsäume und Waldlichtungen

1163

Koppe

Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt naturnaher Fließgewässerabschnitte mit Schotterbänken und reich strukturierten Ufern; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags

1166

Kammmolch

Erhalt des derzeit einzigen bekannten Laichgewässers sowie des daran angrenzenden strukturierten Wald- und Grünlandlebensraums

1193

Gelbbauchunke

Erhalt von flachen, temporären bis episodischen, fischfreien Kleingewässern

1324

Großes Mausohr

Erhalt von unterwuchsfreien bzw. unterwuchsarmen Laub- und Mischwäldern sowie daran angrenzenden Wiesenflächen

1355

Fischotter

Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland; Erhalt einer leitbildkonformen Fischzönose

## § 7 § 7Verweisungen {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

## § 8 § 8Inkrafttreten {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht