# Grundwasserschongebietsverordnung Dachstein

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz des Grundwasservorkommens am Dachstein und der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (Grundwasserschongebietsverordnung Dachstein)

StF: LGBl.Nr. 71/2014

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung als Grundwasserschongebiet {#par_1}

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs für diese Gemeinden wird in diesen Gemeinden das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet "Dachstein", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 11.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Die südliche Grenze des Schongebiets bildet jedenfalls die Grenze des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = 12989,866; y = 271458,886) und B (x = 30420,978; y = 270722,893).

## § 3 § 3Wasserschutzgebiete {#par_3}

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

## § 4 § 4Bewilligungspflichtige Maßnahmen {#par_4}

(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

## § 5 § 5Sonstige Einschränkungen {#par_5}

(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:

## § 6 § 6Strafbestimmung {#par_6}

Übertretungen der §§ 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

## § 7 § 7Schlussbestimmungen {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

(3) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 5 angeführte "Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen" kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.