# Oö. Feuerwehrgesetz 2015

Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz 2015 - Oö. FWG 2015)

StF: LGBl.Nr. 104/2014 (GP XXVII RV 1169/2014 AB 1302/2014 LT 49)

Sonstige Textteile

§ 1

Einteilung und Ziel der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen

§ 2

Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren

§ 3

Rechtsstellung der Feuerwehren

§ 4

Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch

§ 5

Kosten des Feuerwehrwesens

§ 6

Kostenersatz

§ 7

Feuerwehrkorpsabzeichen; Ehrenzeichen

§ 8

Pflichtbereich

§ 9

Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant

§ 10

Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung

§ 11

Bekleidung

§ 12

Aus- und Fortbildung

§ 13

Einsatzverpflichtung

§ 14

Einsatzleitung und Einsatzmeldung

§ 15

Organe

§ 16

Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant

§ 17

Feuerwehrkommando

§ 18

Vollversammlung

§ 19

Dienstordnung

§ 20

Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder

§ 21

Entschädigung und Versicherungsschutz

§ 22

Dienststrafgewalt

§ 23

Mitgliedschaft

§ 24

Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos

§ 25

Aufgaben des Feuerwehrkommandos

§ 26

Funktionsverlust; Nachbesetzung

§ 27

Provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos

§ 28

Aufsicht

§ 29

Einrichtung und Mitgliedschaft; Bestellung und Aufgaben des Feuerwehrkommandos; Aufsicht

§ 30

Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 31

Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Funktionsverlust

§ 32

Aufsicht

§ 33

Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte

§ 34

Einrichtung und Aufgaben

§ 35

Finanzierung

§ 36

Organe

§ 37

Landes-Feuerwehrleitung

§ 38

Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag

§ 39

Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. Landes-Feuerwehrkommandant

§ 40

Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor

§ 41

Entfallen

§ 42

Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant

§ 43

Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant

§ 44

Erlöschen der Funktionen

§ 45

Geschäftsstellen

§ 45a

Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz

§ 45b

Landes-Feuerwehrschule

§ 45c

Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule

§ 46

Dienstordnung

§ 47

Disziplinarstrafgewalt

§ 48

Aufsicht

§ 49

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 50

Vereinfachtes Verfahren

§ 50a

Umlaufbeschlüsse

§ 50b

Videokonferenzen

§ 50c

Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen

§ 50d

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 51

Strafbestimmungen

§ 52

Verweisungen

§ 53

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Im RIS seit

12.01.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).

(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:

(4) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in auf Grundlage dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:

(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.

(3) Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus entsprechende Bildungsmaßnahmen sowie Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu setzen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Leistungen dürfen nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen. Diese Leistungen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs (§ 8) erbracht werden, wenn die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt.

(5) Jede Feuerwehr ist berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland

für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.

(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde

(3) In den sonstigen Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.

(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.

(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.

(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elektronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.

(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn

(4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.

(5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.

(6) Der Antrag hat zu enthalten:

(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn

(9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören:

(10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe hat (haben) die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und der Bekleidungsordnung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungskosten zu tragen. Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der betroffenen Bürgermeisterin(nen) bzw. des (der) betroffenen Bürgermeisters (Bürgermeister), bei einer Betriebsfeuerwehr der Zustimmung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Oö. Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verwendet werden.

(5) Die Kosten, die bei Ausbildungen und Übungen betreffend überörtliches Einsatzgerät entstehen, das gemäß einer Vereinbarung nach Abs. 4 erster Halbsatz in das Eigentum der Pflichtbereichsgemeinde(n) übertragen und für deren Benutzung keine abweichende Kostentragung vereinbart wurde, sind von dieser (diesen) Pflichtbereichsgemeinde(n) zu tragen.

(6) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 5 erwachsen, hat sie selbst zu tragen.

(7) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die Pflichtbereichsgemeinde(n) nichts anderes festlegt (festlegen). Im Fall einer Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren geht das Vermögen von den zusammengelegten Feuerwehren nicht auf die Standortgemeinde, sondern auf die durch die Fusionierung entstandene Freiwillige Feuerwehr über, sofern die Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, dem jeweiligen Kostenträger (§ 5 Abs. 1) die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr (§ 5 Abs. 1) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (§ 5 Abs. 1) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.

(5) Die Gemeinde kann für Leistungen der Berufsfeuerwehren und der Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß Abs. 1 kostenersatzpflichtig sind, eine Gebührenordnung beschließen und die Kostenersätze mit Bescheid vorschreiben. Hinsichtlich des Ersatzes von Kosten, die den Feuerwehren bei der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 entstehen, sind die Feuerwehren berechtigt, der Leistungsempfängerin bzw. dem Leistungsempfänger Rechnung zu legen; der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für häufiger anfallende Leistungen Richtsätze festzulegen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens; das Führen dieses Abzeichens durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Landes-Feuerwehrleitung zulässig. Das Nähere über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Ehrenzeichen des Landes sind die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille", die für eine nach Jahren bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gebührt, und das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz", das für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen gebührt. Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung über Antrag des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verliehen. Sie dürfen nur von jenen Personen getragen werden, denen sie verliehen wurden. Für die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille“ gilt § 3 Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz sinngemäß; für das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz“ gilt § 3a Oö. Ehrenzeichengesetz sinngemäß.

(3) Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Dabei kann eine Unterteilung der Ehrenzeichen in verschiedene Klassen und Ausführungen vorgesehen werden. In der Verordnung ist auch festzulegen, dass für die Verleihung der „Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille“ Zeiten der Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst gemäß § 23 Abs. 6 oder § 30 Abs. 11 nicht berücksichtigt werden.

(4) Abgesehen von den Ehrenzeichen gemäß Abs. 2 ist der Oö. Landes-Feuerwehrverband berechtigt, eigene Ehrenzeichen zu verleihen. Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.

(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

(3) Vor Beschlussfassung sind

Im RIS seit

14.01.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Hat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine Berufsfeuerwehr, so ist deren Kommandantin bzw. Kommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Für die Stellvertretung gilt dies jeweils sinngemäß. In den übrigen Fällen, in denen mehrere Feuerwehren ihren Standort im Pflichtbereich haben, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde bzw. haben die Gemeinderäte der Gemeinden eines Pflichtbereichs unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandantinnen bzw. Kommandanten aus ihren Reihen mit - im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 einvernehmlichem - Bescheid die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu ernennen und festzulegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt. Auf Verlangen einer Kommandantin bzw. eines Kommandanten einer Feuerwehr, die ihren Standort im Pflichtbereich hat, ist vor der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der Gemeinderäte über den Bescheid die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören. Eine Abschrift des Bescheids ist dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Unbeschadet ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen obliegt der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Koordinierung aller Feuerwehren im Pflichtbereich. Sie bzw. er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

(2a) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann - unbeschadet der Verantwortlichkeit der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben sowie der Bestimmung des Abs. 4 - zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben mit deren Einverständnis Kommandantinnen bzw. Kommandanten von Feuerwehren des jeweiligen Pflichtbereichs zur Unterstützung heranziehen. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sind dabei an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs ein der (den) Bürgermeisterin(nen) bzw. dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde. Bei Pflichtbereichen gemäß § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinden, sofern in den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen dafür keine andere Vorgehensweise vereinbart wurde, einvernehmlich vorzugehen. Im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verantwortlich.

(4) Im Interesse der Effektivität der Feuerwehren kann (können) die Pflichtbereichsgemeinde(n) der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Öffentlichkeitsarbeit und die Schulung der Gemeindebewohnerinnen bzw. Gemeindebewohner in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen. Diese bzw. dieser kann zur Erfüllung dieser Aufgaben andere Feuerwehrmitglieder zur Unterstützung heranziehen.

(5) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 und 4 erforderlich ist.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Einwohnerzahl und die Anzahl der Gebäude im Pflichtbereich zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine Einteilung in Pflichtbereichsklassen vorzunehmen.

(2) Zur Sicherstellung einer allenfalls über Abs. 1 hinausgehenden schutzzielgerechten Ausstattung der Feuerwehren im Pflichtbereich hat die Verordnung nach Abs. 1 insbesondere auch die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des innerhalb eines Pflichtbereichs bestehenden Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich sowie die Flächenwidmungspläne einschließlich der örtlichen Entwicklungskonzepte zu beachten. Bei der Bedarfsdeckung sind die im Pflichtbereich vorhandene sowie die pflichtbereichsübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben jedenfalls die im Abs. 4 Z 1 bis 5 genannten Feuerwehrorgane mitzuwirken. Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte, Änderung der Pflichtbereichsklassen) für den Pflichtbereich durchzuführen bzw. zu überprüfen.

(4) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 1 durch Beschluss der Gemeinde, für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 2 sowie für pflichtbereichsübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 die bedarfsgerechte Ausstattung für ihren Pflichtbereich festzulegen. Vor Beschlussfassung sind

(5) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich und die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(6) Sonstige gesetzliche Vorschriften oder behördliche Vorschreibungen, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Personal, Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.

(2) Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.

(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die grundlegenden Ausbildungen sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die grundlegenden Ausbildungen hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind. Die Ausbildungsangebote des Oö. Landes-Feuerwehrverbands stellen einen Teil der Aus- und Fortbildung für Betriebs- und Berufsfeuerwehren dar, sofern deren Inhalte nicht im Rahmen spezieller Ausbildungsformate gemäß den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands vermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich zu sorgen. Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen, die im Pflichtbereich ihren Standort haben, dürfen dabei jedoch nur zu Einsätzen innerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, verpflichtet werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im Übrigen nach den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu erstellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn diese bzw. dieser nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage Widerspruch erhebt.

(2) Jede Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne an Einsätzen innerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen.

(3) Mit Ausnahme von Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen ist jede Feuerwehr verpflichtet, im Einzelfall an Einsätzen außerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen, wenn sie von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter angefordert wird. Jede Feuerwehr ist zur Teilnahme an Einsätzen außerhalb des Pflichtbereichs berechtigt, solange die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter nichts anderes verfügt.

(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als durch den Einsatz dessen Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Durch Abs. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 2, §§ 2 und 10 entstehen keine Rechtsansprüche für einzelne Personen gegenüber der Feuerwehr auf Erfüllung der Einsatzverpflichtung.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeübergreifenden Pflichtbereichen die örtlich zuständigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister im Einvernehmen die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im Vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen und festlegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheids sind die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist bzw. sind von der Übertragung ein Betrieb gemäß § 30 Abs. 1 bzw. Betriebe gemäß § 30 Abs. 2 betroffen, ist bzw. sind auch dieser Betrieb bzw. diese Betriebe zu hören.

(2) Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Kommen im Pflichtbereich einer Berufsfeuerwehr Kräfte dieser Berufsfeuerwehr und zumindest einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 die Einsatzleitung jener Offizierin bzw. jenem Offizier der Berufsfeuerwehr, die bzw. der gemäß den innerdienstlichen Vorschriften dafür vorgesehen ist. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer dazu bereiten Kommandantin bzw. einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister des Einsatzorts unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt der örtlich zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.

(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im § 4 Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Organe einer Feuerwehr sind:

Im RIS seit

14.01.2015

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant leitet die Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Sie bzw. er hat alle Angelegenheiten ihrer bzw. seiner Feuerwehr zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr durch dieses Landesgesetz zugewiesen sind. Insbesondere ist sie bzw. er für Einsatz und Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.

(2) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant wird durch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung (§ 19) festzulegen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant kann ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(4) Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht.

(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(6) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.

(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.

(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,

(2) Die Feuerwehrmitglieder haben das ausschließliche Recht, Dienst- und Einsatzbekleidung sowie Dienstabzeichen zu tragen. Bei Einsätzen sind sie verpflichtet, die Einsatzbekleidung zu tragen. Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch zu.

(3) Die Feuerwehrmitglieder haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren und nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet,

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 obliegen den Feuerwehrmitgliedern der Reserve von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als sie zu ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechenden, zumutbaren Dienstleistungen herangezogen werden.

(5) Die Mitglieder der Jugendgruppe(n) dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung entsprechen.

(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr haben nach einjährigem, anstandslosem Dienst der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten gegenüber das Gelöbnis gemäß der Dienstordnung abzulegen.

(7) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Als solche unterliegen sie der Disziplinargewalt der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 47; § 22 wird dadurch nicht berührt.

(8) Feuerwehrmitglieder können sich bei Bedarf und Eignung auch zur Einsatzleistung für weitere Feuerwehren verpflichten. Die näheren Bestimmungen können in der Dienstordnung geregelt werden.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 erfolgt, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen.

(2) Die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an persönlichen Sachwerten, wie zB an ihrer Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden (zB Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.) oder zu seiner Ermöglichung notwendig sind, entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungs- und Bildungsveranstaltung, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege bei der Ersatzpflichtigen bzw. beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren entstanden sind, die Standortgemeinde und bei Schäden, die den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren entstanden sind, der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die Standortgemeinde ist verpflichtet, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus deren Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erstrecken.

(4) Der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe ist bzw. sind verpflichtet, für die Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Übrigen gilt Abs. 3.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.

(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:

(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:

(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:

(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.

(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.

(7) Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).

(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 20 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.

(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen bzw. von der (den) Jugendgruppe(n) übernommen werden, die

(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.

(5) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.

(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.

(7) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam.

(8) Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag der Betroffenen bzw. des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied

(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen

(10) Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Abs. 9 Z 1 ein Strafverfahren eingeleitet, kann das Feuerwehrkommando die Suspendierung mit Bescheid verfügen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens nach Abs. 9. Fallen Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung vom Feuerwehrkommando unverzüglich aufzuheben.

(11) Im Fall der Fusionierung Freiwilliger Feuerwehren geht die ursprüngliche Mitgliedschaft zu einer der zusammengelegten Feuerwehren mit der Eintragung der neuen Feuerwehr auf diese über. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)

(1b) Bei Neugründung und Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren hat die Wahl binnen drei Monaten nach deren Eintragung im Feuerwehrbuch zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Zur Feuerwehrkommandantin bzw. zum Feuerwehrkommandanten oder zu deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählbar ist, wer

(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie die Voraussetzungen der Z 3 spätestens zwei Jahre bzw. der Z 4 spätestens sechs Monate nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle volljährigen aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 95/2024)

(5) Durch Beschluss des Gemeinderats der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.

(6) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(7) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.

(8) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:

(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch

(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.

(3) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von der Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben. Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten.

(4) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 7 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(5) Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.

(3) Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt.

(4) Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Kann in einem Pflichtbereich auf Grund der Größe, der Einwohnerzahl, der Wohndichte und der Art der Gefährdungsmöglichkeiten die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 von Freiwilligen Feuerwehren oder Betriebsfeuerwehren oder durch andere Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden, hat die Gemeinde bzw. im Fall des § 8 Abs. 2 jene Gemeinde des gemeinsamen Pflichtbereichs, die - entsprechend dem Ergebnis der durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2 - das vergleichsweise höhere Gefahrenpotenzial aufweist, eine Berufsfeuerwehr in einer den besonderen örtlichen Erfordernissen entsprechenden Einsatzstärke einzurichten. Vor der Einrichtung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören. Im Fall des § 8 Abs. 2 gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Personalkosten in den Kostenteilungsschlüssel einzubeziehen sind.

(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.

(3) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen beide Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder von der Gemeinde mit Bescheid bestellt. Dabei darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die fachtechnische Offiziersausbildung nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands nachweist oder über gleichwertige Kenntnisse verfügt.

(4) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 2 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Diese Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten.

(6) Die Berufsfeuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts steht hinsichtlich des Einsatzes und der Schlagkraft unter der Aufsicht der Landesregierung; § 28 Abs. 1 Z 3 und § 28 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.

(2) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Pflichtbereichsgemeinde(n), die nur verweigert werden darf, wenn durch die Einrichtung der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr der Schutz des Pflichtbereichs und des zugeordneten Ausrückebereichs wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und die Pflichtbereichskommandantin(nen) bzw. der (die) Pflichtbereichskommandant(en) zu hören.

(3) Darüber hinaus können Betriebe gemäß Abs. 1 oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der Zustimmung der Pflichtbereichsgemeinde(n), die nur aus den im Abs. 2 genannten Gründen versagt werden darf.

(4) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).

(5) Die Mitgliedschaft wird durch den Abschluss eines Dienstvertrags mit einem Betrieb gemäß Abs. 1 oder 2 oder mit einer juristischen Person gemäß Abs. 6 über die Dienstleistungen im Rahmen der Betriebsfeuerwehr wirksam. Im Übrigen kann eine sonstige Dienstnehmerin bzw. ein sonstiger Dienstnehmer eines Betriebs gemäß Abs. 1, 2 oder 3 oder einer juristischen Person gemäß Abs. 6 freiwillig der Betriebsfeuerwehr beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten und des Betriebs gemäß Abs. 1 oder 2 oder der juristischen Person gemäß Abs. 6; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters nötig. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Dienstverhältnisses, Austritt, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.

(6) Die im Abs. 5 bezeichnete juristische Person muss von den gemäß Abs. 2 betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes gegründet worden sein.

(7) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die

(8) Jugendliche können ab dem 15. Lebensjahr zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.

(9) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit dem Übertritt in den Ruhestand, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.

(10) Jede Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme des Übertritts in den Ruhestand gilt als Austritt aus der Betriebsfeuerwehr. Ein Austritt aus anderen Gründen ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant hat die Austrittserklärung unverzüglich nach deren Einlangen dem Betrieb bzw. der juristischen Person gemäß Abs. 6, mit dem bzw. der das Dienstverhältnis eingegangen wurde, zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(11) Hinsichtlich der Überstellung in den Reservestand, der Beurlaubung, der ehrenvollen Entlassung und des Ausschlusses aus der Betriebsfeuerwehr gelten § 23 Abs. 6 und 7, § 23 Abs. 8 Z 1 und 2, § 23 Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 23 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Bescheide von der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten erlassen werden.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, wer

(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlenden Voraussetzungen der Z 3 innerhalb von zwei Jahren bzw. der Z 4 innerhalb von sechs Monaten ab der Bestellung erfüllt werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 3 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.

(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.

(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch

(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.

(7) Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

(8) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 17 Abs. 4 nachzubesetzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 nichts anderes vereinbart wird.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in Oberösterreich. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind:

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:

(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.

(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind

(2) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt oder bestellt; sie haben ihre Funktion jedoch so lange auszuüben, bis die neuen Organe oder Mitglieder von Organen gewählt oder bestellt sind. Wenn eine Funktion vorzeitig frei wird, so ist sie nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Wahl oder Bestellung nachzubesetzen.

(2a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 2) finden alle fünf Jahre statt, wobei die Wahlen der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. Jänner, die Wahlen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils zwischen 15. Februar und 31. März, die Wahlen der Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 bis 8 jeweils zwischen 15. April und 31. Mai des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 95/2024)

(3) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind unzulässig. Im Übrigen darf die Befolgung von Weisungen nur verweigert werden, wenn

(4) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands haben - unbeschadet der im Folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbands wahrzunehmen. Für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 sowie dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998, wobei die Bezüge für das Organ gemäß Abs. 1 Z 3 im Fall der hauptberuflichen Ausübung 100 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 75 %) und für die Stellvertretung im Fall der hauptberuflichen Ausübung 75 % (im Fall der nebenberuflichen Ausübung 56,25 %) des Ausgangsbetrags nach §§ 1 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre betragen. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. Die Landesregierung kann im Einzelfall über begründeten Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung einen höheren Prozentsatz des Ausgangsbetrags festsetzen. Die sonstigen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Oö. Landes-Feuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gilt § 21 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Oö. Landes-Feuerwehrverband an die Stelle der Standortgemeinde tritt. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(5) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Bekleidung und die Dienstabzeichen entsprechend der Bekleidungsordnung für Freiwillige Feuerwehren zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(1a) Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:

(3) Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

(5) Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(8) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(9) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

(2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:

(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Beschlüsse sind bei Bedarf über grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu fassen und dienen der organisationsinternen Meinungsbildung. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:

(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.

(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.

(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:

(2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

(3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

(4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung.

(5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:

(2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 33 Abs. 1) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das

(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Abs. 3 Z 2 noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(6) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Bezirks als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant; deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.

(8) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Hilfsorgane der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.

(9) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für jeden Bezirk eigenständige Bezirkskonten zu führen, die durch die jeweils zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines von ihr bzw. ihm damit betrauten Mitglieds des Bezirks-Feuerwehrkommandos im Namen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten verwaltet werden, um die laufenden finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten der Bezirke zu führen. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt:

(2) Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 33 Abs. 2) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 42 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das

(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(6) Die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten eine benachbarte Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder eine Feuerwehrkommandantin bzw. einen Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Abschnitts als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch

(2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 5 oder § 43 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 - genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 6 bzw. § 43 Abs. 6 bestellt wird.

(4) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)

(5) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.

(6) Die Enthebung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die einem Organ auf Grund dieses Landesgesetzes zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig. Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist die Landes-Feuerwehrleitung.

Im RIS seit

03.12.2019

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Als gemeinsame Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist das Landes-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Das Landes-Feuerwehrkommando ist für jedes Organ mit dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötigen Personal und einer diesen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Für die Dauer einer Funktionsperiode der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten können bei Bedarf darüber hinaus Hilfsorgane (zB Landes-Feuerwehrärztinnen bzw. Landes-Feuerwehrärzte oder sonstige sachverständige Personen) bestellt werden. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.

(2) Als Geschäftsstelle für die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten ist das Bezirks-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Bezirks-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB Bezirks-Feuerwehrärztinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrärzte, Bezirks-Feuerwehrseelsorgerinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrseelsorger, sonstige sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.

(3) Als Geschäftsstelle für die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist in jedem Feuerwehrabschnitt ein Abschnitts-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. vom jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Abschnitts-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.

(4) Dienstbehörde für die Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten. Eine Abberufung eines Hilfsorgans ist nur bei grober Verletzung der Dienstordnung gemäß § 46 oder bei fortlaufender Vernachlässigung der ihm übertragenen Pflichten zulässig.

(5) Die Funktion als Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 erlischt durch

(6) Ein Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten, bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von seiner Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 45a Im RIS seit {#par_45a}

Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß § 37 Abs. 1 Z 8. Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 45b Im RIS seit {#par_45b}

(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat die Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte und Bildungseinrichtung mit Internat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflichten einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Dazu hat er ein entsprechendes Lehrveranstaltungsprogramm zur Verfügung zu stellen, welches in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet ist, den Aus- und Fortbildungsbedarf der Feuerwehren in Oberösterreich abzudecken.

(2) Die Landes-Feuerwehrschule hat in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem einen Forschungsauftrag in den Bereichen der Lehrgangsinhalte und deren Vermittlung und hat die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse in das Lehrgangsprogramm aufzunehmen. Dies ist durch ein verpflichtendes Qualitäts- und Wissensmanagement sicherzustellen.

(3) Über Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung kann der Oö. Landes-Feuerwehrverband Aus- und Fortbildungen, die über seine gesetzliche Aus- und Fortbildungsverpflichtung hinausgehen, anbieten oder durch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen oder Anbietern feuerwehrspezifischer Aus- und Fortbildungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Kernaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 45c Im RIS seit {#par_45c}

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.

(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

(2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 22 - durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.

(2) Disziplinarstrafen sind:

(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:

(4) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht umfasst:

(2) Die Organe und Hilfsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 alle geforderten Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 50a Im RIS seit {#par_50a}

(1) Für Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 ist in begründeten Ausnahmefällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat den Antrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung sowie den im Umlauf zu erledigenden Antrag allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest sieben Tagen schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Die Anträge müssen begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.

(3) Für das Zustandekommen sowohl des Beschlusses auf Durchführung einer Umlaufabstimmung als auch des Beschlusses des im Umlauf zu erledigenden Antrags haben bei Kollegialorganen nach § 17 mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, und beim Kollegialorgan nach § 37 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils jedenfalls die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung, ihre Stimme abzugeben. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt.

(4) Ein Beschluss im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied, das seine Stimme abgegeben hat, eine Beratung oder eine andere Fassung des Antrags verlangt, also den Antrag auf Durchführung einer Umlaufbestimmung ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(5) Für das Zustandekommen des im Umlauf zu erledigenden Antrags ist die Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach Ablauf der Frist in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Mit der Protokollierung ist der Beschluss wirksam.

(7) Die näheren Details über die Beschlussfassung im Umlaufweg sind in den Dienstordnungen zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 50b Im RIS seit {#par_50b}

(1) Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen und auf diesem Weg Beschlüsse fassen.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat allen Mitgliedern des Kollegialorgans schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, alle für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sowie eine Begründung für die Durchführung einer Videokonferenz vollständig zu übermitteln und dabei auch die dafür vorgesehene technische Anwendung bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied vor oder während der Videokonferenz, aber jedenfalls vor Beschlussfassung, die Durchführung der Beschlussfassung im Rahmen der Videokonferenz ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(4) Für eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung § 17 Abs. 5 und § 37 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

(6) Im Rahmen einer Videokonferenz können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden. Soweit Sitzungen nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.

(7) Die näheren Details über die Abhaltung von Videokonferenzen sind in den Dienstordnungen zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 50c Im RIS seit {#par_50c}

Ist die Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen und sonstigen Gremien, die auf Grund dieses Gesetzes in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, insbesondere im Krisen- und Katastrophenfall, nicht möglich und kommt auch eine Abhaltung im Umlaufweg oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz nicht in Betracht oder ist dies für dieses Kollegialorgan nicht vorgesehen, so entfällt die Verpflichtung. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Sitzung unverzüglich nachzuholen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 50d Im RIS seit {#par_50d}

(1) Die Behörden nach § 3 Abs. 2, die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(2) Zum Zweck der Mitgliederverwaltung sind die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die aktuelle oder potentielle Mitglieder einer Feuerwehr oder eines Organs bzw. einer sonstigen Einrichtung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind, gemeinsam zu verarbeiten:

(3) Die Ermächtigungen nach Abs. 1 und 2 umfassen unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts, Berichtigungs, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

14.01.2015

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1988, die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 62/2000, die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, die Oö. Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 43/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2002, sowie die Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens, LGBl. Nr. 127/1997, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.

(3) Das auf Grund des Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4 dieses Landesgesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz. Die Funktionsperiode ihrer gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. März 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(4) Der gemäß § 32 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichtete Oö. Landes-Feuerwehrverband gilt als gemäß § 34 dieses Landesgesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. Dezember 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen, des gemäß § 46 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichteten Oö. Feuerwehrfonds auf den Oö. Landes-Feuerwehrverband über. Die von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22. April 1997 erlassene Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Feuerwehrfonds gilt bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung als Geschäftsordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 37 Abs. 4 dieses Landesgesetzes weiter.

(6) Bisher verordnete Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, gelten als Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Landesgesetzes weiter.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinn des § 30 Abs. 2 sind der (den) Pflichtbereichsgemeinde(n) längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(8) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes mit Bescheid der Landesregierung gemäß § 37 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, bestellte Landes-Feuerwehrinspektor gilt als nach diesem Landesgesetz bestellt.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen bzw. deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(11) Die im § 10 Abs. 2 normierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe B nach § 13 Abs. 3 Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, eingeteilt waren, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. Für Pflichtbereiche der bisherigen Gruppe A ist die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 26/2018, 97/2019)

Im RIS seit

03.12.2019

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 97/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Wahljahr für die gemäß § 24 Abs. 1a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 1) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2023; Wahljahr für die gemäß § 36 Abs. 2a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 3) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2024.

Im RIS seit

03.12.2019

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2_2}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 12 (§ 9 Abs. 1 Oö. FWG 2015) gilt für Bescheidverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.

(3) Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 1b Oö. FWG 2015) gilt für Freiwillige Feuerwehren, deren Neugründung oder Fusionierung nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das Feuerwehrbuch eingetragen werden.

(4) Art. I Z 30, 55 und 57 (§ 24 Abs. 3, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 Oö. FWG 2015) gelten für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.

(5) Art. I Z 35 (§ 27 Abs. 4 Oö. FWG 2015) gilt für provisorische Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen werden.

(6) Art. I Z 39 (§ 31 Abs. 2 Oö. FWG 2015) gilt für Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.

Im RIS seit

20.11.2024