# Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Scharlinz" der Linz Service GmbH (Grundwasserschongebietsverordnung Scharlinz)

StF: LGBl.Nr. 125/2014

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung als Grundwasserschongebiet {#par_1}

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage „Scharlinz“ der Linz Service GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste wird in den Gemeinden Linz, Leonding, Pasching und Traun das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Scharlinz", im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 - 2/6 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

## § 3 Wasserschutzgebiete {#par_3}

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

## § 4 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet {#par_4}

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

## § 5 § 5Verbote im gesamten Schongebiet {#par_5}

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

## § 6 § 6Gebot {#par_6}

Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 6. Auflage 2006, zu erfolgen.

## § 7 § 7Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone {#par_7}

(1) Über die im § 4 als bewilligungspflichtig verordneten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 8 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

## § 8 § 8Verbote in der Kernzone {#par_8}

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

## § 9 § 9Gebote in der Kernzone {#par_9}

Zusätzlich zu den Geboten in § 6 gelten in der Kernzone folgende Gebote:

## § 10 § 10Strafbestimmung {#par_10}

Übertretungen der §§ 4 bis 9 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.

## § 11 § 11Schlussbestimmungen {#par_11}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(2) Die im § 2 und § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

(3) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen“ und die im § 6 angeführten „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus den §§ 5 und 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 5 angeführte „Richtlinie für Recycling-Baustoffe“ kann beim österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.