# V Europaschutzgebiet "Welser Heide"

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 45/2015

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

## § 1 § 1Bezeichnung {#par_1}

Das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels (offizielle Gebietskennziffer AT 3126000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Welser Heide“ bezeichnet.

## § 2 § 2Grenzen {#par_2}

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

## § 3 § 3Schutzzweck {#par_3}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Welser Heide“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

Tabelle 1:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A113

Wachtel

(Coturnix coturnix)

Offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Großflächige offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtgebieten

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandflächen

A247

Feldlerche

(Alauda arvensis)

Großflächig offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen

A276

Schwarzkehlchen

(Saxicola torquata)

Offenes Kulturland mit Gebüschen und Wiesen oder Bracheflächen

## § 4 § 4Erlaubte Maßnahmen {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

## § 5 § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

## § 6 § 6Landschaftspflegeplan {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A113 Wachtel

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen

A142 Kiebitz

Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen

A153 Bekassine

Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern

A160 Großer Brachvogel

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen

A247 Feldlerche

Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen

A276 Schwarzkehlchen

Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen

## § 7 § 7Verweisungen {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

## § 8 § 8Inkrafttreten {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

## Anl. 2/1 {#prov_anl_2_1}

## Anl. 2/2 {#prov_anl_2_2}