# V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Moor bei Mitterhölbling in St. Georgen am Walde

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 135/2015

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das „Moor bei Mitterhölbling“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Naturschutzgebiets sowie die Abgrenzung der Zone A und der Zone B durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

## § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

## § 3 {#par_3}

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist die Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von moortypischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

## § 4 {#par_4}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

## § 5 {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

## Anl. 2/1 {#prov_anl_2_1}

## Anl. 2/2 {#prov_anl_2_2}