# V Naturschutzgebiet „Hornspitzmoore“ in Gosau

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 31/2017

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

03.05.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

03.05.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

20.03.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

03.05.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

20.03.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

20.03.2023