# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Planwiesen“ in Leonstein

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Planwiesen“ in Leonstein als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 73/2017

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

05.10.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die „Planwiesen“ in Leonstein (offizielle Gebietskennziffer AT 3134000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als Europaschutzgebiet „Planwiesen“ bezeichnet.

Im RIS seit

05.10.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, erfasst ist.

Im RIS seit

05.10.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Planwiesen“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig- schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

(6410) Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

Im RIS seit

05.10.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Die im § 2 der Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Im RIS seit

05.10.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

05.10.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden

(Molinium caeruleae)

Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

Im RIS seit

05.10.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

05.10.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

05.10.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.10.2017

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

05.10.2017