# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 14/2018

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

05.03.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ in den Stadtgemeinden Enns und Steyr sowie den Gemeinden Garsten, Kronstorf und Sierning (offizielle Gebietskennziffer AT 3137000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Unteres Steyr- und Ennstal“ bezeichnet.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem auch Gebiete, die

Im RIS seit

05.03.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Unteres Steyr- und Ennstal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-

Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno - Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauen mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum, Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

6147

Strömer

(Telestes souffia)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

Im RIS seit

05.03.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Untere Steyr“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Unterhimmler Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(4) In der Zone C führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(5) In der Zone D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

05.03.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien

(Festuco-Brometalia)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung;

Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich);

Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihalten von Gehölzaufwuchs, Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik;

allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik;

allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

(Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze;

Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer, Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer;

Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

6147

Strömer

(Telestes souffia)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

Im RIS seit

05.03.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

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05.03.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

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05.03.2018

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

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05.03.2018

## Anl. 2/3 Im RIS seit {#prov_anl_2_3}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

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05.03.2018

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

05.03.2018