# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Dachstein in Gosau, Hallstatt und Obertraun

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 18/2018

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz- gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

05.03.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Dachstein“ bezeichnet.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Die südliche und die östliche Grenze des Europaschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von folgender Verordnung erfasst ist:

Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Dachstein“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A091

Steinadler

(Aquila chrysaetos)

Bergregionen und weite Hochlandwälder; brütet in Felswänden, zur Nahrungssuche werden auch offene Flächen oberhalb der Waldstufe aufgesucht

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

Waldreiche Landschaften mit Felswänden

A104

Haselhuhn

(Bonasa bonasia)

Unterholzreiche, größere Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaum-vorkommen wie Bachgehölzen, schwer durchdringbaren stufig aufgebauten Dickungen aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren

A108

Auerhuhn

(Tetrao urogallus)

Alte montane bis subalpine Nadelwälder, oft auf felsigem Grund mit Lichtungen, vielen Beerensträuchern, Moos und einzelnen Laubbäumen

A217

Sperlingskauz

(Glaucidium passerinum)

Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz

A223

Raufußkauz

(Aegolius funereus)

Dichte Mischwälder mit hohem Nadelholzanteil im Bergland mit kleinen Mooren und Lichtungen

A234

Grauspecht

(Picus canus)

Laub- oder Mischwälder mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünland-flächen

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Große zusammenhängende Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen zur Nestanlage

A239

Weißrückenspecht

(Dendrocopos leucotus)

Laub- und Mischwälder mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz

A241

Dreizehenspecht

(Picoides tridactylus)

Nadel- und Mischwälder mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz

A320

Zwergschnäpper

(Ficedula parva)

Alt- und totholzreiche Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken

A408

Alpenschneehuhn

(Lagopus mutus helveticus)

Offenes Hochgebirge mit felsigem bzw. steinigem Gelände über der Baumgrenze

A409

Birkhuhn

(Tetrao tetrix)

Ausgedehnte Übergangszonen von gehölzarmen extensiv oder nicht genutzten Grünlandflächen zu aufgelockerten Waldflächen; extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer, Moorränder, Feuchtwiesen, Heiden und Waldlichtungen; im Gebirge bis zur Baumgrenze

Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A250

Felsenschwalbe

(Ptyonoprogne rupestris)

Störungsarme Felswände

A256

Baumpieper

(Anthus trivialis)

Offenes oder halboffenes Gelände mit hohen Singwarten in Form von einzeln oder locker stehenden Bäumen und Sträuchern und gut ausgebildeter Krautschicht mit Freiflächen

A259

Bergpieper

(Anthus spinoletta)

Alpine Rasen von der Waldgrenze bis zur subnivalen Stufe mit einem kleinparzelligen Mosaik unterschiedlicher Vegetationstypen

A261

Gebirgsstelze

(Motacilla cinerea)

Gut strukturierte Fließgewässer, insbesondere Bäche und kleinere Flüsse mit hohem Gefälle

A282

Ringdrossel

(Turdus torquatus)

Bergwälder aus Nadelholz durch Weideland, Blockfelder und Lawinenzüge aufgelockert

A313

Berglaubsänger

(Phylloscopus bonelli)

Lichte Laub- und Nadelholzwälder mit Lichtholzarten im Bergwald in den Kalkalpen

(2) Schutzzweck des als „Dachstein“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

4060

Alpine und boreale Heiden

*4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

*6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

*7110

Lebende Hochmoore

*7220

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotudifolii)

*8160

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

*8240

Kalk-Felsenpflaster

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

8340

Permanente Gletscher

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

*9180

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

Code-Bezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1052

Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel (Euphydryas maturna)

Eschenbestände in warmen, feuchten und lichten Waldbeständen und Grünland-Waldinsel-Mosaiken

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

1381

Grünes Gabelzahnmoos

(Dicranum viride)

Stammbasen von Laub- oder Nadelbäumen in luftfeuchten Laub- oder Mischwäldern mit relativ offenem Kronendach; epiphytisch auf Borke von Laubbäumen vor allem im bodennahen Bereich und auf morschem Holz, weniger häufig auf Humus oder Silikatgestein; oftmals an Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 - 80 cm mit gut strukturierter Rinde in alten Laub- oder Mischwäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit

1386

Grünes Koboldmoos

(Buxbaumia viridis)

Schattige Wälder von luftfeuchten und niederschlagsreichen Gebieten auf morschem Holz, selten auf Rohhumus; oft an hellen Stellen, beispielsweise in Waldlichtungen, Jungwüchsen oder Windschneisen; die säureliebende Art kommt hauptsächlich an morschen Baumstümpfen und alten liegenden Baumstämmen vor; vor allem an Nadelholz (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche), seltener auch auf Laubholz (Buche, Eiche und Erle); Buxbaumia viridis bevorzugt mäßig bis stark zersetztes Holz und kann selten auch auf Rohhumus, Torf oder verwittertem Gestein vorkommen

1902

Frauenschuh

(Cypripedium calceolus)

Bevorzugt in Horststandorten, vereinzelt in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwälder) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2.000 m; besiedelt werden lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden; kann ungünstige, zB zu schattige Bedingungen als „unterirdische Pflanze“ überdauern

Im RIS seit

05.03.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Zone 1 führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen 2 und 3 vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone 2 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(4) In der Zone 3 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

05.03.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A091

Steinadler

(Aquila chrysaetos)

Erhalt großräumig ungestörter Flächen im gesamten Gebiet und Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswände

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten Felswände

A104

Haselhuhn

(Bonasa bonasia)

Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; effiziente Besucherlenkung abseits der Reviere

A108

Auerhuhn

(Tetrao urogallus)

Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Waldflächen (va. Misch- und Fichtenwälder) mit ausreichend Altholzbeständen sowie Bestandeslichtungen

A217

Sperlingskauz

(Glaucidium passerinum)

Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A223

Raufußkauz

(Aegolius funereus)

Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A234

Grauspecht

(Picus canus)

Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; extensive Grünlandnutzung; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Erhalt und Entwicklung von buchenreichen Altholzbeständen; Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen (va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm); Belassen von stehendem Totholz; Außernutzungstellung von Waldbeständen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A239

Weißrückenspecht

(Dendrocopos leucotus)

Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A241

Dreizehenspecht

(Picoides tridactylus)

Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

A250

Felsenschwalbe

(Ptyonoprogne rupestris)

Erhalt störungsarmer Felswände

A256

Baumpieper

(Anthus trivialis)

Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen

A259

Bergpieper

(Anthus spinoletta)

Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen auf Almen und über der Waldgrenze

A261

Gebirgsstelze

(Motacilla cinerea)

Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Bereich der Bäche des Gebiets

A282

Ringdrossel

(Turdus torquatus)

Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen

A313

Berglaubsänger

(Phylloscopus bonelli)

Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen der lichten Waldbestände

A408

Alpenschneehuhn

(Lagopus mutus helveticus)

Erhalt von großräumig ungestörten Flächen in Lagen über der Baumgrenze

A409

Birkhuhn

(Tetrao tetrix)

Erhalt bestehender Bracheflächen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions

Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölze von Salix eleagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Verbot sämtlicher Regulierungs-maßnahmen und sonstiger flussbaulicher Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse

*4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo

*6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

Extensive Beweidung; Verzicht auf Düngung; Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf

*7110

Lebende Hochmoore

Betretungsverbot; keinerlei Ent-wässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Sicherung der hydrologischen Standort-bedingungen; Verzicht auf Beweidung, allenfalls Errichtung einer Zäunung zur Verhinderung der Beweidung; Besucherlenkung im Umfeld

*7220

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen

7230

Kalkreiche Niedermoore

Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf; Besucherlenkung im Umfeld

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, vordringlich in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfels-spaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

Verbot des Betretens, Besucherlenkung im Umfeld

8340

Permanente Gletscher

Einschränkung der touristischen Nutzung (Schilauf, Langlauf) auf bereits touristisch erschlossene Bereiche; keinerlei Neuerrichtung von Liftanlagen und/oder Schipisten und Langlaufloipen

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung

*9180

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-) Verjüngung

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wild-standes; Schutz der (Natur-) Ver-jüngung

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1052

Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel

Femelschlag im Bereich geeigneter Eschen-dominierter Waldbereiche

1163

Koppe

Erhalt naturbelassener Gewässerstrukturen

1381

Grünes Gabelzahnmoos

Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume, bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortverhältnisse etwa durch Freistellung von Trägerbäumen;

Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von kleiner als 50 cm

1386

Grünes Koboldmoos

Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald; keine Kalkungen

1902

Frauenschuh

Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile

(2) Die Waldflächen der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ sind naturnah zu bewirtschaften.

(3) Langfristiges Ziel der waldbaulichen Maßnahmen in der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist die Wiederherstellung eines naturnahen Zustands mit reich strukturierten Beständen, deren Baumartenkombination der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Dementsprechend ist im überwiegenden Teil dieser Flächen der Buchen- und Tannenanteil deutlich anzuheben, wobei im Bereich um die Koppenwinkellacke die Edellaubbaumarten und die Weißerle zu fördern sind.

(4) Die Waldentwicklung im Bereich der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist durch gezielte Entnahmen und Durchforstungen dahingehend zu entwickeln, dass die sukzessive Entwicklung eines naturnahen Mischwaldes gewährleistet ist. Dieser Zustand ist durch vordringliche Entnahme von Fichten, die Anlage von Femellöchern und die gezielte Freistellung von Laubgehölzen zu forcieren. Auch nach der Entwicklung und Bestandsetablierung eines naturnahen Mischwaldes sind Nutzungen dahingehend auszurichten, dass die Bestände in ihrer Artenzusammensetzung und den Bestandsstrukturen weiterhin und dauerhaft naturnahen bis natürlichen Waldgesellschaften entsprechen.

(5) Die in den Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anzuzeigen und dürfen nur im Einvernehmen mit dieser erfolgen.

Im RIS seit

05.03.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

05.03.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 6/2005, außer Kraft.

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/10 Im RIS seit {#prov_anl_2_10}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/11 Im RIS seit {#prov_anl_2_11}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/3 Im RIS seit {#prov_anl_2_3}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/4 Im RIS seit {#prov_anl_2_4}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/5 Im RIS seit {#prov_anl_2_5}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/6 Im RIS seit {#prov_anl_2_6}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/7 Im RIS seit {#prov_anl_2_7}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/8 Im RIS seit {#prov_anl_2_8}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 2/9 Im RIS seit {#prov_anl_2_9}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

Im RIS seit

05.03.2018

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

05.03.2018