# Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz

Landesgesetz über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich

StF: LGBl.Nr. 103/2018 (GP XXVIII RV 809/2018 AB 849/2018 LT 30)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

18.12.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Im RIS seit

18.12.2018