# Verordnung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz

Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz

StF: LGBl.Nr. 107/2018

> Auf Grund des § 49a Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

07.01.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

Im RIS seit

07.01.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

Im RIS seit

07.01.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.

Im RIS seit

07.01.2019