# Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wels/Wels-Land

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wels/Wels-Land)

StF: LGBl.Nr. 5/2019

> Auf Grund des § 1 des Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetzes (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

08.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übertragen:

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übertragen:

Im RIS seit

03.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

Im RIS seit

03.09.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Im RIS seit

08.02.2019