# V Naturschutzgebiet Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in Franking

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 8/2019

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

08.02.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Im RIS seit

08.02.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

08.02.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013, hinsichtlich des Holzöstersees außer Kraft.

Im RIS seit

08.02.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.02.2019

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

08.02.2019

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

08.02.2019