# Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wird (Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG)

StF: LGBl.Nr. 107/2019 (GP XXVIII IA 335/2017 AB 1180/2019 LT 39)

> § 1

> Aufgabe und Ziele

> § 2

> Bedarfsbereiche

> § 3

> Allgemeine Grundsätze

> § 4

> Bedarfszeitraum

> § 5

> Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe

> § 6

> Sachliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe

> § 7

> Monatliche Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch

> § 8

> Deckelung der Leistungen der Sozialhilfe

> § 9

> Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

> § 10

> Übernahme von Begräbniskosten sowie Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung

> § 11

> Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung

> § 12

> Einsatz der eigenen Arbeitskraft

> § 13

> Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe

> § 14

> Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

> § 15

> Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens und von Leistungen Dritter

> § 16

> Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens

> § 17

> Ruhensbestimmungen

> § 18

> Kontrollsystem

> § 19

> Sanktionssystem

> § 20

> Anwendbarkeit des AVG

> § 21

> Anträge

> § 22

> Informationspflicht und persönliche Hilfe

> § 23

> Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren

> § 24

> Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe

> § 25

> Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren

> § 26

> Beschwerdeverfahren

> § 27

> Einstellung und Neubemessung

> § 28

> Anzeige- und Rückerstattungspflicht

> § 29

> Allgemeine Bestimmungen

> § 30

> Ersatz durch leistungsbeziehende Personen, den Nachlass und die Erbinnen bzw. Erben

> § 31

> Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

> § 32

> Sonstige Ersatzpflichtige

> § 33

> Verjährung

> § 34

> Geltendmachung von Ansprüchen

> § 35

> Kostenersatzansprüche Dritter

> § 36

> Träger der Sozialhilfe

> § 37

> Aufgaben der Träger der Sozialhilfe

> § 38

> Kostentragung

> § 39

> Strafbestimmung

> § 40

> Zuständigkeit

> § 41

> Verarbeitung personenbezogener Daten und Auskunftspflicht

> § 42

> Gebühren- und Abgabenbefreiung

> § 43

> Eigener Wirkungsbereich

> § 44

> Schluss- und Übergangsbestimmungen

> § 45

> Inkrafttreten

Im RIS seit

19.12.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Aufgabe der Sozialhilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

Im RIS seit

22.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Landesgesetzes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder eine bestimmte Form der Sozialhilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Leistungen der Sozialhilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen auf Sozialhilfe ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich.

(5) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft sowie gegebenenfalls der Integration der bezugsberechtigten Person abhängig zu machen, soweit dieses Landesgesetz keine Ausnahmen vorsieht. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

Im RIS seit

19.12.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Oberösterreich, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Sozialhilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben.

(3) Wohnungslose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Oberösterreich durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, bei der Behörde nachweisen können, sind Personen im Sinn des Abs. 2 gleichgestellt.

(4) Vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind

Im RIS seit

19.12.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des § 5

(2) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

(3) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Sozialhilfeniveau zugelassen sind.

(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos oder unmöglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:

(6) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 5 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 14 Abs. 3 letzter Satz - die unmittelbar erforderliche Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(2) Die Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) nach Abs. 1 beträgt pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro Person

70 %

b)

ab der dritten leistungsberechtigten Person

45 %

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)

bei einer leistungsberechtigten, minderjährigen Person

25 %

b)

bei zwei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

20 %

c)

bei drei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

15 %

d)

bei vier leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

12,5 %

e)

bei fünf oder mehr leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

12%

(3) Für alleinerziehende Personen sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende folgende Zuschläge zu gewähren (Alleinerzieherbonus):

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %

(4) Für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) ist zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden, ein Zuschlag in Höhe von 18 % pro Person bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu gewähren.

(4a) Gelingt einer hilfesuchenden Person die Glaubhaftmachung bzw. der Nachweis im Sinn des § 21 Abs. 4a bei der Antragstellung nicht, so reduzieren sich so lange, bis der Person die Glaubhaftmachung bzw. der Nachweis gelingt, die nach Abs. 2 bis 4 zustehenden Richtsätze und Zuschläge um 50 %. § 19 Abs. 7 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(5) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Leben mehr als zwei bezugsberechtigte, volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(6) Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(7) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß § 63 Oö. SHG 1998 oder § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialhilfe in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person.

(8) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten Personen, die ausschließlich mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind.

(9) Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

(10) Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist rechnerisch gleichmäßig - mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 - auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufzuteilen.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen bezugsberechtigten Personen innerhalb einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung der Grenze sind die Leistungen pro volljähriger bezugsberechtigter Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sind von der anteiligen Kürzung ausgenommen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 7 Abs. 2 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

12.12.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Als Leistung der Sozialhilfe können auch

(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 7, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen, die Abwicklung der Einbeziehung in die Krankenversicherung erfolgt durch die Bescheid erlassende Behörde.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, sicherzustellen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zum Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

(2a) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf der hilfesuchenden Person und bzw. oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(3) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von

(4) Nicht von Abs. 3 Z 7 lit. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.

(5) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Geldleistungen gemäß § 7 sollen vorzugsweise zum Monatsersten an die bezugsberechtigte Person überwiesen werden. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Erbringung der Leistung in Ausnahmefällen auch durch Barauszahlung an die bezugsberechtigte Person erfolgen. Die für die Auszahlung anfallenden Gebühren sind vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.

(2) Werden Geldleistungen gemäß § 7 von der bezugsberechtigten Person trotz Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, sind diese Leistungen als Sachleistungen bzw. in Teilbeträgen zu leisten, soweit dies möglich, wirtschaftlich und zweckmäßig ist und dadurch eine höhere Effizienz in der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer bezugsberechtigten Person erbringt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Leistungen im Sinn des § 7 anzurechnen.

(3) Der Träger der Sozialhilfe kann Einrichtungen gemäß § 20 und § 21 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie die Erbringer von Maßnahmen gemäß § 18 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Auszahlung der Geldleistungen für den von ihnen unterstützten Personenkreis schriftlich betrauen.

(4) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Richtsätze gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- und Kostenersatzansprüche. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

(5) Abs. 4 ist sinngemäß auf nachträglich ausbezahlte Leistungen Dritter, die der Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs dienen, anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Versicherungsleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025, oder dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, Unterhaltsleistungen sowie die Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993. Solche Leistungen gelten innerhalb von drei Jahren ab ihrer Auszahlung an die hilfesuchende Person nicht als Vermögen im Sinn des § 14 Abs. 1, soweit sie der Aufrollung im Sinn des Abs. 4 unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

Im RIS seit

22.12.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen anzurechnen.

(2) Zu den Leistungen Dritter im Sinn des Abs. 1 zählen auch sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen angehörigen Person oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sowie volljähriger Kinder, der eine für diese Person gemäß § 7 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind nur dann zu gewähren, wenn die diese Leistungen geltend machende hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Durchsetzung der Übertragung dieser Ansprüche an das Land sowie deren Geltendmachung kann den Bezirksverwaltungsbehörden vom Land übertragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(4) Leistungen, die auf Grund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, dürfen nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrags durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Familienbeihilfe (§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2019), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018, das Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und Leistungen nach § 11 sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(2) Abgesehen von Abs. 1 hat eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind durch Verordnung der Landesregierung im Einzelnen zu bezeichnen. Darüber hinaus kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, dass Einkünfte oder Teile von Einkünften aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Oö. ChG bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(3) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 2 nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(4) Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens für eine Dauer von zwölf Monaten einzuräumen, höchstens jedoch im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.

(5) Der Freibetrag nach Abs. 4 kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für zwölf Monate in Anspruch genommen wurde. Der Freibetrag kann vor Ablauf von 36 Monaten dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als zwölf Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses der Freibetrag nicht für zwölf Monate gewährt worden, kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gemäß Abs. 4 gewährt werden.

Im RIS seit

12.12.2022

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Das Vermögen der bezugsberechtigten Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Verwertung,

(2) Bei Vermögen im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber der bezugsberechtigten Person vorzunehmen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 ruht, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 27 zu erfolgen hat,

Im RIS seit

19.12.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von bezugsberechtigten Personen periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezugs und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe sicherzustellen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind,

Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6

Dauer

1. Stufe

30 %

1 Monat

2. Stufe

50 %

3 Monate

(2) Keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind gänzlich einzustellen,

(3a) Abweichend von Abs. 3 tritt in Fällen des Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Einstellung die Kürzung des jeweils anzuwendenden Richtsatzes um 50 %. Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(3b) Leistungen der Sozialhilfe, die nach Abs. 3 gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann, dass § 12 Abs. 3 zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

(5) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialhilfe bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, um 25 % von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.

(6) Berechnungsgrundlage für die Kürzung nach Abs. 1 bis 5 sind die der bezugsberechtigten Person grundsätzlich zustehenden Richtsätze und Zuschläge nach § 7 Abs. 2 bis 4. Die jeweilige Kürzung ist vorrangig als anspruchsmindernd auf die Geldleistung anzurechnen. Bei Vorliegen von mehreren der im Abs. 1 und 5 angeführten Pflichtverletzungen sind die Kürzungsanteile zusammenzuzählen.

(7) Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Auf das behördliche Verfahren finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Anträge auf Sozialhilfe können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sozialberatungsstelle, der Gemeinde, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

(2) Antragsberechtigt sind:

(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.

(4) Im Antrag auf Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechenden Nachweis zu belegen:

(4a) Weiters hat die hilfesuchende Person oder die Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen ist, die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder zur Überwindung ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass ein Tatbestand des § 12 Abs. 3 erfüllt ist. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(5) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorlegen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in deren bzw. dessen Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an die wohnungslose Antragstellerin bzw. den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 2 Z 3 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und zu beraten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.

(2) Hilfesuchenden Personen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der Sozialhilfe auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll - ungeachtet der Erfordernisse der Informationspflicht nach Abs. 1 - die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.

(3) Hilfesuchenden Personen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.

(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des Abs. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 19 gilt sinngemäß, wenn die hilfesuchende Person derartige Aufträge ablehnt oder ihnen nicht nachkommt.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ist zur Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind jedenfalls Einkommens- und Vermögensverzeichnisse abzugeben, geeignete Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Situation vorzulegen sowie erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertretung nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, bezugsberechtigten oder ersatzpflichtigen Person oder einer Person nach § 14 Abs. 2 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe über alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung der Sozialhilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben bzw. vorzulegen.

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. bezugsberechtigten Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach § 7 besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Leistung darf frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

(2) Sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls

(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.

(4) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.

(5) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die bezugsberechtigte Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der Sozialhilfe einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 21 Abs. 1, einen Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.

(4) Ungeachtet der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 1 ist der regionale Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn und insoweit eine unmittelbare Gefährdung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs der hilfesuchenden Person glaubhaft gemacht werden kann, die erforderliche Soforthilfe vorzugsweise in Form von Sachleistungen als Vorleistung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende bzw. bezugsberechtigte Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Sanktionen, die gemäß § 19 verhängt wurden, sind nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich für die Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dargestellt haben. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)

Im RIS seit

22.12.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die bezugsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

(2) Wird eine Leistung von einer bezugsberechtigten Person von sich aus mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen als eingestellt.

(3) Mit dem Tod der bezugsberechtigten Person gelten Leistungen der Sozialhilfe als eingestellt, Ansprüche von haushaltsangehörigen leistungsbeziehenden Personen bleiben allerdings unberührt. In anhängigen Verfahren ist über den Leistungsanspruch bis zum Todestag abzusprechen, sofern innerhalb von drei Monaten ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht wird.

(4) Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 6 Abs. 5 Z 1 angeführten Leistungen Dritter und eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Richtsatz wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten. Die leistungsbeziehende Person hat das Recht binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung einen Bescheid über die Neubemessung zu beantragen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die hilfesuchende oder bezugsberechtigte Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) hat jede ihr bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 17, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen, bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

(2) Hilfesuchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Sozialhilfe

(3) Der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der ersatzpflichtigen Person vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.

(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der Sozialhilfe über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der Sozialhilfe im Ausmaß von bis zu 50 % erfolgt.

(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(6) Die hilfesuchende bzw. bezugsberechtigte Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) ist anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

(7) Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für Überbezüge im Sinn des § 13 Abs. 4, deren Abrechnung auf Grund der Einstellung der Leistung oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchgeführt werden kann, sowie für eine zu Unrecht bezogene Soforthilfe im Sinn des § 25 Abs. 4.

(8) Die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen für Leistungen der Sozialhilfe, bei denen das Land Träger der Sozialhilfe ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

Im RIS seit

19.12.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Leistungsbeziehende Personen sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.

(2) Ein Ersatz darf gegenüber leistungsbeziehenden Personen nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der leistungsbeziehenden Person über. Erbinnen bzw. Erben haften für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von einer leistungsbeziehenden Person gemäß Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 oder 5 nicht hätte verlangt werden dürfen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der leistungsbeziehenden Person haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens der leistungsbeziehenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach dem 1. Hauptstück zu beachtenden Aufgaben, Ziele und Grundsätze, gefährdet würde.

(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

Im RIS seit

19.12.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Zum Ersatz der Kosten für Sozialhilfe sind auch Personen oder Organisationen verpflichtet, denen gegenüber die leistungsbeziehende Person Rechtsansprüche besitzt oder Leistungsrechte hat, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.

(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsbeziehenden Person auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Ersatzansprüche nach §§ 30 bis 32 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Ansprüche gemäß §§ 30 bis 32 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

(2) Der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit ersatzpflichtigen Personen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.

(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der Sozialhilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

(6) Die leistungsbeziehende Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) ist anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

(7) Die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen für Leistungen der Sozialhilfe, bei denen das Land Träger der Sozialhilfe ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Musste eine Leistung der Sozialhilfe auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dringend erbracht werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Sozialhilfe geleistet worden wäre.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Träger der Sozialhilfe sind:

Im RIS seit

19.12.2019

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Aufgabe des Landes als Träger der Sozialhilfe ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe,

(2) Aufgabe der regionalen Träger ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die nicht durch Beiträge der bezugsberechtigten Person oder sonstiger leistungspflichtiger Personen oder Einrichtungen, Rückerstattungen oder Kostenersätze gedeckten Kosten für Sozialhilfe sind von den Trägern der Sozialhilfe zu tragen. Jeder Träger der Sozialhilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete Sozialhilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten der Sozialhilfe nach § 37 Abs. 1 Z 1 zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).

(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.

(4) Das Land hat den regionalen Trägern die Kosten zu ersetzen, die bei der Gewährung der Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge entstehen. Dieser Ersatz ist auf die Kosten für jene Leistungen beschränkt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anerkennung als Flüchtling gewährt werden.

(5) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten der Sozialhilfe nach Abs. 4 zu übernehmen. Der zu übernehmende Betrag ist auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung im 2. Quartal des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).

Im RIS seit

19.12.2019

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der hilfesuchenden Person. Hält sich die hilfesuchende Person zwar im Land Oberösterreich auf, ist jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in deren Sprengel aufhältige hilfesuchende Person den Antrag auf Sozialhilfe einbringt.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27, die Rückerstattung gemäß § 28 und den Kostenersatz gemäß § 34 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat.

(4) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 35 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die leistungsbeziehende Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(5) Für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)

Im RIS seit

12.12.2022

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden und Träger der Sozialhilfe sind zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Leistung der Sozialhilfe und zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes benötigt werden. Dabei handelt es sich um

(2) Die insoweit verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 1) dürfen im elektronischen Weg an die Träger der Sozialhilfe, an Kooperationspartner im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. SHG 1998, Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden, an die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden sowie die Sozialbehörden und die Meldebehörden, das Bundesministerium für Inneres und den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) übermittelt werden, als dies jeweils zur Feststellung der Voraussetzungen und Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie deren Erbringung, der Krankenversicherungspflicht, der Integration auf dem Arbeitsmarkt sowie für die Kostenersatz-, Beitrags- oder Rückerstattungspflicht erforderlich ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1 und 2) gemeinsam zu verarbeiten.

(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(5) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(7) Die Gerichte, Bundessozialämter, Träger der Sozialversicherung sowie die sonstigen Entscheidungsträger nach den Pflegegeldgesetzen, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, die Sozial- und die Meldebehörden, das Bundesministerium für Inneres, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie die Entscheidungsträger der Wohnbeihilfe oder sonstiger Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht oder einem Träger der Sozialhilfe über alle zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, deren Erbringung sowie für Kostenersatz-, Beitrags- und Rückerstattungsverfahren erforderlichen Daten Auskunft zu erteilen und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die näheren Modalitäten können von der Landesregierung in einem Verwaltungsübereinkommen geregelt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(7a) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der in Abs. 1 festgelegten Zwecke, unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen, zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(8) Die Gemeinden sind über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung von einzelnen Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet. Ist die Gemeinde mit der Führung der Sozialberatungsstelle beauftragt, dürfen in dieser Sozialberatungsstelle tätige Bedienstete nicht für die Durchführung von einzelnen Erhebungen oder zur Mitwirkung bei der Leistung der Sozialhilfe herangezogen werden. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger der Sozialhilfe werden dadurch nicht berührt.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung der Sozialhilfe gemäß § 21 Abs. 1 und § 41 Abs. 8 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Bescheide, mit denen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Oö. BMSG unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer von mehr als 17 Monaten gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zuerkannt wurden, sind von Amts wegen mit dem Ablauf jenes Tages an die neue Rechtslage anzupassen, der 17 Monate auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes folgt. Soweit vor Ablauf dieser Frist die Leistungen nicht mit Bescheid neu zu bemessen sind, sind auf diese Bescheide die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 136/2018, sowie der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2019, und der Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016, LGBl. Nr. 47/2016, weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

(2) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG) erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:

(3) Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. BMSG abzusprechen.

(4) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Oö. BMSG getroffen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5) Bei Entscheidungen über Kostenersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden.

(6) Die Kostentragungsregelung des § 38 Abs. 4 und 5 ist für jene Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2020 erbracht werden.

Im RIS seit

19.12.2019

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 136/2018, außer Kraft.

(4) Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)

Im RIS seit

19.12.2019