# Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe

StF: LGBl.Nr. 126/2019

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

09.01.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch (§ 7 Oö. SOHAG) sind, außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Leistungen der Sozialhilfe bestimmten öffentlichen Mittel, folgende öffentliche Mittel nicht zu berücksichtigen:

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 29 auf den Zuschlag für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 4 Oö. SOHAG anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2020)

Im RIS seit

26.06.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Im RIS seit

09.01.2020