# Verordnung, mit der Mindestemissionsstandards für den Betrieb von Taxifahrzeugen in Teilen des Stadtgebiets von Linz angeordnet werden

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Mindestemissionsstandards für den Betrieb von Taxifahrzeugen in Teilen des Stadtgebiets von Linz angeordnet werden

StF: LGBl.Nr. 3/2020

> Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

15.01.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen im Bereich des Stadtgebiets von Linz sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die in der Verordnung angeordneten Maßnahmen soll die Einhaltung des nach § 9a Abs. 1 IG-L verbindlich festgelegten Jahresmittelwerts von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid gewährleistet werden.

Im RIS seit

15.01.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird das mit der nachfolgenden Beschreibung abgegrenzte Stadtgebiet von Linz festgelegt:

(2) Die Grenzen des im Abs. 1 beschriebenen Gebiets sind in Anlage 1 dieser Verordnung als Plan dargestellt.

Im RIS seit

15.01.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 3 (§ 3 Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger und benzinbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 2 (§ 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Sanierungsgebiets sowie das Halten und Parken in diesem ab dem 1. Juli 2020 nicht gestattet.

(2) Taxifahrzeuge die im Sanierungsgebiet in Ausübung ihres Gewerbes betrieben werden, sind ab dem 1. Juli 2020 gemäß IG-L-Abgasklassen - Kennzeichnungsverordnung AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, mit einer ihrer jeweiligen Abgasklasse entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.

(3) Das Fahrverbot nach Abs. 1 gilt nicht für historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.

Im RIS seit

15.01.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umgesetzt.

Im RIS seit

15.01.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

15.01.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

15.01.2020