# Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des Mondsees festgelegt werden (Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020)

StF: LGBl.Nr. 22/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

07.04.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Innerschwand am Mondsee, Mondsee, St. Lorenz, Tiefgraben und Unterach a. A. werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.

(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.

(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für denNeu-, Zu- oder Umbau von:

Im RIS seit

07.04.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/9) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Im RIS seit

07.04.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Mondsees festgelegt werden (Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 außer Kraft.

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/3 Im RIS seit {#prov_anl_2_3}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/4 Im RIS seit {#prov_anl_2_4}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/5 Im RIS seit {#prov_anl_2_5}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/6 Im RIS seit {#prov_anl_2_6}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/7 Im RIS seit {#prov_anl_2_7}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/8 Im RIS seit {#prov_anl_2_8}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/9 Im RIS seit {#prov_anl_2_9}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

07.04.2020