# Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen von den naturschutzbehördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten im Bereich des Traunsees festgelegt werden (Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020)

StF: LGBl.Nr. 23/2020

> Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

07.04.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Altmünster, Ebensee, Gmunden und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.

(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/13 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.

(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/13 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für den Neu-, Zu- oder Umbau von:

Im RIS seit

07.04.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 60.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Im RIS seit

07.04.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Traunsees festgelegt werden (Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 113/2017, außer Kraft.

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/01 Im RIS seit {#prov_anl_2_01}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/02 Im RIS seit {#prov_anl_2_02}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/03 Im RIS seit {#prov_anl_2_03}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/04 Im RIS seit {#prov_anl_2_04}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/05 Im RIS seit {#prov_anl_2_05}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/06 Im RIS seit {#prov_anl_2_06}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/07 Im RIS seit {#prov_anl_2_07}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/08 Im RIS seit {#prov_anl_2_08}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/09 Im RIS seit {#prov_anl_2_09}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/10 Im RIS seit {#prov_anl_2_10}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/11 Im RIS seit {#prov_anl_2_11}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/12 Im RIS seit {#prov_anl_2_12}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 2/13 Im RIS seit {#prov_anl_2_13}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

Im RIS seit

07.04.2020

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

07.04.2020