# V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird

StF: LGBl.Nr. 54/2020

> Auf Grund des § 25, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

14.08.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der Straßen ohne Nutzungseinschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Im RIS seit

05.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 2/3 Im RIS seit {#prov_anl_2_3}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 2/4 Im RIS seit {#prov_anl_2_4}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 2/5 Im RIS seit {#prov_anl_2_5}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

Im RIS seit

05.08.2020

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

05.08.2020

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

(Anm: Bestimmung aus der Stammfassung LGBl. Nr. 54/2020)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

04.08.2020