# V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad Goisern

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 71/2020

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

18.08.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern (offizielle Gebietskennziffer AT 3144000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal““ bezeichnet.

Im RIS seit

18.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 76/2013, als Naturschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern festgestellt wurde.

Im RIS seit

18.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Goiserer Weißenbachtal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem„*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder

9420

Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1902

Frauenschuh (Cypripedium calceolus)

Horststandorte in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden

1381

Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)

Borken von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach

Im RIS seit

18.08.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Im RIS seit

18.08.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

18.08.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse

3240

Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos

Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo

8210

Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation

Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung

9420

Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald

Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1902

Frauenschuh

(Cypripedium calceolus)

Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile

1381

Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)

Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm

Im RIS seit

18.08.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

18.08.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

18.08.2020