# Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höchstgrenzen von Kassenkrediten angehoben werden (Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020)

StF: LGBl.Nr. 106/2020

> Auf Grund des § 83 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, sowie des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, und des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

19.11.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

Im RIS seit

10.12.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.

Im RIS seit

10.12.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Im RIS seit

10.12.2020