# Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 58/2021

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

30.06.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1)Der „Wasserwald Traun“ in der Stadt Traun, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2)In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

30.06.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

30.06.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung und weitere Verbesserung der artenreichen Flora und der Insektenwelt zu gewährleisten.

Im RIS seit

30.06.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

Im RIS seit

30.06.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

30.06.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

30.06.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

30.06.2021