# Verordnung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, usw. als „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ erklärt werden

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee als „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ erklärt werden

StF: LGBl.Nr. 102/2021

> Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus die Aufforstung von Grünlandflächen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen unter Verwendung von weniger als 40 % standortgerechter Laubgehölze anzeigepflichtig.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ festgesetzt.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/01 Im RIS seit {#prov_anl_2_01}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/02 Im RIS seit {#prov_anl_2_02}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/03 Im RIS seit {#prov_anl_2_03}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/04 Im RIS seit {#prov_anl_2_04}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/05 Im RIS seit {#prov_anl_2_05}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/06 Im RIS seit {#prov_anl_2_06}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/07 Im RIS seit {#prov_anl_2_07}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/08 Im RIS seit {#prov_anl_2_08}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/09 Im RIS seit {#prov_anl_2_09}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/10 Im RIS seit {#prov_anl_2_10}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/11 Im RIS seit {#prov_anl_2_11}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/12 Im RIS seit {#prov_anl_2_12}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2/13 Im RIS seit {#prov_anl_2_13}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

08.10.2021