# Verordnung, mit der das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 103/2021

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gebiet „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ in der Gemeinde Weyer (offizielle Gebietskennziffer AT3151000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Tuffquelle und Hangwald in Loiben‘“ bezeichnet.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Tuffquelle und Hangwald in Loiben“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Im RIS seit

08.10.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze

Im RIS seit

08.10.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

08.10.2021