# Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 104/2021

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

08.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4. Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

08.10.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021, hinsichtlich des Nussensees außer Kraft.

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.10.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

08.10.2021