# Verordnung, mit der das "Tanner Moor" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Tanner Moor" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 115/2021

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

11.12.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

11.12.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

11.12.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

11.12.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

11.12.2021

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983, außer Kraft.

Im RIS seit

11.12.2021