# Verordnung, mit der das Gebiet "Rannatal" in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Rannatal" in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 149/2021

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

03.01.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. (offizielle Gebietskennziffer AT3125000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Rannatal‘“ bezeichnet.

Im RIS seit

03.01.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, erfasst ist.

Im RIS seit

03.01.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Rannatal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

8150

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

(Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1324

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Unterwuchsarme Wälder und Wiesen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

6199*

Spanische Flagge

(Euplagia quadripunctaria)

Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

Im RIS seit

03.01.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Rannatal“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(4) In der Zone B führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(5) In der Zone C führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(6) In der Zone D führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

03.01.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

03.01.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

8150

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvege-tation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit (ausgenommen Grauerlenauen); Nutzung von Grauerlenauen in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (zB durch das Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Erhalt naturnaher Laubmischwälder; Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Erhalt des bekannten Winterquartiers

1324

Großes Mausohr

(Myotis myotis)

Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie von Wiesenflächen; Erhalt des bekannten Winterquartiers

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestandes; Anlage von Kleingewässern für Amphibien

6199*

Spanische Flagge

(Euplagia quadripunctaria)

Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost

Im RIS seit

03.01.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

03.01.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

03.01.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

03.01.2022

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

03.01.2022

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

03.01.2022